Mittelbare Staatsverwaltung
Um mittelbare Staatsverwaltung handelt es sich, wenn der Staat Verwaltungsaufgaben nicht selbst durch seine Behörden, sondern durch Dritte wahrnehmen lässt, z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ebenfalls ein Fall der mittelbaren Staatsverwaltung ist die Beleihung, die aber nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Bitte lesen Sie hierzu auch den Hinweis Rechtsthemen.