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widerstandsrecht

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Widerstandsrecht

Das Widerstandsrecht ist das Recht Einzelner, bestimter Bevölkerungsgruppen oder des ganzen Volkes der Obrigkeit oder der Regierung den Gehorsam zu verweigern und Widerstand zu leisten, wenn diese die Rechte der Untertanen oder Staatsbürger verletzen und mit anderen Mitteln keine Abhilfe zu schaffen ist.

Es gibt die Möglichkeit des passiven Widerstandes durch Gehorsamsverweigerung und die Möglichkeit des aktiven Widerstandes durch Gewalt.

Das Widerstandsrecht ist seit der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols weniger ein tatsächliches Recht des Einzelnen, denn ein Thema der Rechtsphilosophie. Mit dem Widerstandsrecht soll der Einzelne gerechtfertigt werden, wenn er sich den Vertretern des Staates entgegenstellt, weil diese das Gewaltmonopol missbrauchen.

In fast allen Gesellschaftsformen bestand oder besteht ein Konsens, dass Widerstand in bestimmten Fällen notwendig und legitim sein kann. Im konkreten Fall gehen die Meinungen darüber aber auseinander. Mit dem Widerstandsrecht, das in verschiedenen Formen seit der Antike als Rechtsgrundsatz existierte, versucht man zu definieren, aus welchen Gründem und mit welchen Mitteln Widerstand geleistet werden kann. Für die rechtliche und moralische Bewertung widerständischen Handelns ist es von Bedeutung, ob die Machthaber, gegen die Widerstand geleistet wird, die Herrschaft legal, legitim oder aber illegal ausüben. Auch die Ziele des Widerstands und die dafür gewählten Mittel sind in diesem Zusammenhang von Belang.

Widerstand als Form der gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung ist in der politischen Kultur Europas schon seit der Antike verankert. Dementsprechend vielfältig ist auch der seit über 2000 Jahren geführte Diskurs über dessen Rechtsgrundlagen. Sowohl die antike Philosophie, als auch die christlichen Konfessionen und die Aufklärer des 18. Jahrhunderts haben je eigene Lehren vom Widerstandsrecht hervorgebracht. Auch im Islam ist das Recht auf Widerstand nicht unbekannt.

Table of contents
1 Historische Entwicklung des europäischen Widerstandsrechts
2 Widerstandsrecht in der Theorie
3 Widerstandsrecht in Deutschland
4 siehe auch:

Historische Entwicklung des europäischen Widerstandsrechts

In der Antike wurde vor allem die ethische Dimension des Tyrannenmords diskutiert. Die römische Republik kannte kein Widerstandsrecht im eigentlichen Sinne, weil die römischen Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vor Gericht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden konnten. Nichts desto trotz hat es auch in der römischen Geschichte Widerstandshandlungen gegeben, mit denen sich die Bürger erweiterte Rechte erkämpft haben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die legendären Auszüge der Plebejer aus der Stadt in den Jahren 494 und 449 v. Chr., mit denen sie den Patriziern eine größere Beteiligung an der politischen Macht abtrotzten.

In der römischen Kaiserzeit existierte kein Widerstandsrecht, weil aufgrund der göttlichen Dignität, die den Imperatoren beigelegt wurde Widerstandshandlungen nicht zu rechtfertigen waren. In der Spätantike wurde diese Sichtweise allerdings von den christlichen Kirchenlehrern in Frage gestellt. Augustinus entwickelte in seinem Werk vom Gottesstaat (De civitate Dei)'\', die Vorstellung das die göttliche Ordnung zum irdischen Staat (civitas terrena)'' in einem bleibenden Spannungsverhältnis steht. Zwar erscheint der irdische Staat bei Augustinus als zum Teil gottgewollte zeitliche Ordnungsmacht, er wird aber von widergöttlichen Kräften beeinflusst und dadurch zu einem Reich des Bösen, das letztlich zum Untergang verurteilt ist. Der Gottesstaat wird auf Erden als Abglanz in der Kirche sichtbar. Dies impliziert, dass die Christen um des ewigen Heils willen der zeitlichen Gewalt auch Widerstand leisten dürfen.

Das europäische Mittelalter kannte keine einheitliche Staatsgewalt im modernen Sinne. Neben dem Königtum übten auch die Großen des Adels und der kirchenlichen Hierarchie aus eigenem Recht Herrschaft aus. Die Menschen waren durch wechselseitige Verhältnisse von Huld und Treue aneinander gebunden. (vgl. dazu Lehenswesen und Vasall) Grundsäzlich waren die Untertanen ihrer Obrigkeit zu Gehorsam verpflichtet. Dies galt jedoch nur so lange uneingeschränkt, wie die Herrschaft, die Rechte ihrer Untergebenen nicht verletzte. Neben der Anrufung übergeordneter Gewalten um Hilfe und Schutz blieb den Untertanen im Konfliktfall nur der Weg des Widerstands zur Durchsetzung ihrer Rechte.

Ohne dass es ein schriftlich fixiertes Widerstandsrecht gegeben hätte, waren Widerstandshandlungen nach dem Gewohnheitsrecht allgemein akzeptiert, sofern sie in einem vom jeweiligen Kontext abhängigen, akzeptablen Rahmen blieben. Freilich sahen das die Herren im Einzelfall natürlich anders als die Untertanen und sie bezeichneten Widerstandshandlungen zumeist mit negativ besetzten Begriffen, so z.B. als Widersetzlichkeit oder Ungehorsam. Je größer die Rechte des Einzelnen waren, desto eher war er befugt und in der Lage Widerstand zu leisten. So waren es oft die freien Landherren aus dem Adel, die den Fürsten oder dem König den Gehorsam verweigerten. Aber auch die Bauern leisteten ihren Grundherren nicht selten Widerstand, indem sie Frondienste oder Abgaben verweigerten.

Widerstand konnte durch sehr unterschiedliche Formen Ausdruck verliehen werden. Diese reichten von der Verweigerung bestimmter Ehrenbezeigungen oder gar der Huldigung, über die Verweigerung bestimmter Befehle des Herren, das Zurückhalten von Steuern, bis hin zu Waffengewalt gegen die Herrschaft. Je nach der gesellschaftlichen Stellung der Untertanen und dem Grad der Rechtsverletzung der Obrigkeit galten nur bestimmte Widerstandshandlungen als akzeptabel. Auch in dieser Hinsicht boten allein das Gewohnheitsrecht und gegebenenfalls historische Präzedenzfälle eine Richtschnur. Bewaffneter Widerstand bäuerlicher Gemeinden wurde von den Feudalherren fast immer als illegetim angesehen. Der angegriffene Adelige konnte sich daher zumeist auf die Hilfe seiner Standesgenossen verlassen, wenn es darum ging, derartigen Widerstand brutal niederzuschlagen.

   

Widerstandsrecht in der Theorie

Montesquieu formulierte das 1721 in den Persischen Briefen so: Wenn ein Fürst, weit davon entfernt, seine Untertanen glücklich leben zu lassen, sie unterdrücken und vernichten will, so endet die Grundlage des Gehorsams; nichts bindet sie mehr, nichts knüpft sie mehr an ihn; und sie kehren wieder in ihre natürliche Freiheit zurück. 1776 wird in der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung die Loslösung von der britischen Krone mit dem Widerstandsrecht begründet.

Widerstandsrecht in Deutschland

In Deutschland kennen einige Länderverfassungen das Widerstandsrecht, im Rahmen der Schaffung der Notstandsgesetze wurde es durch § 1 Nr. 7 des Gesetzes vm 24. Juni 1968 (BGBl. I, S. 709) als Artikel 20 Absatz 4 in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt. Diese Verfassungsnorm besagt:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Mit diesem Recht soll verhindert werden, dass eine Machtübernahme durch nichtdemokratische Handlungen der Exekutiven oder Legislativen (insbesondere die Festellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls) das politische System in Deutschland ausgehebelt werden und es zur einer Diktatur kommen kann, ohne wirkliche Kontrolle der ausführenden Organe durch das Volk. Das Widerstandsrecht greift nur, wenn die grundlegenden Eigenschaften des Staates eindeutig angegriffen werden und alle anderen legalen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

siehe auch:

  • Widerstand
  • Portal Politik
  • Putsch
  • Revolution

Rechtshinweis

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