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westfa lischer friede

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Westfälischer Friede

1648 beendete der Westfälische Friede den Dreißigjährigen Krieg und begründete ein neues politisches System in Europa. Auch der Achtzigjährige Krieg der Niederländer um ihre Unabhängigkeit wurde mit ihm beendet. Er bedeutet ein Ende des langandauernden Konflikts zwischen den katholischen und den protestantischen Kräften. Er schränkte die kaiserliche Macht zugunsten der Reichsstände ein und schrieb die Zersplitterung des deutschen Reiches in praktisch souveräne Einzelstaaten fest, wodurch das Reich als Ganzes bis zu seinem Ende 1806 ein Machtvakuum blieb. Daneben erkannte der westfälische Friede völkerrrechtlich die staatliche Unabhängigkeit der Generalstaaten und der Eidgenossenschaft an.

Der westfälische Friede wurde am 24. Oktober 1648 in Münster und Osnabrück, die beide zum westfälischen Kreis gehörten, geschlossen. Er bildete die Grundlage aller nachfolgenden Friedensschlüsse bis zur Französischen Revolution und galt bis zum Ende des Heiligen römischen Reichs deutscher Nation im Jahre 1806 als wichtigste Urkunde der deutschen Staatsverfassung. Schon im Dezember 1641 wurden in Hamburg diplomatische Vorverhandlungen geführt (Präliminarien), in denen bereits verschiedene Dinge, besonders über den Ort und die Art der Konferenzen, festgesetzt wurden. Die wirklichen Friedensverhandlungen begannen im April 1645 und wurden in Osnabrück zwischen den kaiserlichen, den reichsständischen und den schwedischen, in Münster zwischen den kaiserlichen und den französischen Gesandten unter päpstlicher und venezianischer Vermittlung geführt, und zwar so, dass die an beiden Orten angenommenen Artikel für einen Traktat gehalten werden und kein Teil ohne den anderen Frieden schließen sollte. Die Trennung geschah, teils um Rangstreitigkeiten zwischen Frankreich und Schweden vorzubeugen, teils auch, weil die Schweden mit dem päpstlichen Nuntius Fabio Chigi nicht verhandeln wollten.

Table of contents
1 Beteiligte Personen
2 Bestimmungen des Westfälischen Friedens
3 Wertung und Ausblick
4 Literatur
5 Weblinks

Beteiligte Personen

Von französischer Seite verhandelten in Münster der Herzog von Longueville, d'Avaux und Servien. Von Schweden waren bevollmächtigt Johan Oxenstierna, der Sohn des Kanzlers, und Adler Salvius. Die kaiserlichen Bevollmächtigten waren der Graf Johann Ludwig von Nassau und Isaak Volmar in Münster, Graf Max von Trauttmansdorff in Osnabrück. Päpstlicher Nuntius war Fabio Chigi (später Papst Alexander VII), venezianischer Gesandter war Contareno.

Vom spanischen Hof waren Gaspar de Bracamonte y Guzmán, Saavedra, Brun u. a. anwesend.

Die Generalstaaten hatten acht Bevollmächtigte geschickt; die Eidgenossenschaft vertrat Johann Jakob Wettstein, Bürgermeister von Basel. Unter den Gesandten der evangelischen Stände zeichneten sich aus der Bevollmächtigte von Braunschweig, Jakob Lamvadius, und der von Württemberg, Johann Konrad Varnbüler. Adam Adami, der Gesandte des Fürstabtes von Korvei, war der Geschichtsschreiber der Versammlung.

Rang- und Titelstreitigkeiten verzögerten noch lange die Eröffnung des Kongresses, da es die erste Vereinigung der Gesandten der mitteleuropäischen Staaten war und die äußere Etikette ganz neu geregelt werden musste. Während der Verhandlungen dauerte der Krieg fort, der schwedische General Torstensson drang sogar 1645 in die kaiserlichen Erbländer ein, und Königsmark eroberte am 15. Juli 1648 die so genannte Kleinseite Prags. Dies gab den langen und schwierigen Unterhandlungen den Ausschlag, und es wurde nun der Friede am 24. Oktober 1648 zu Münster unterzeichnet. Erst drei Monate später (8. Februar 1649) erfolgte die Auswechslung der Ratifikationen, und noch lange dauerten verschiedene Verhandlungen über die Umsetzung des Friedens. Der päpstliche Protest vom 3. Januar 1651 war wirkungslos.

Bestimmungen des Westfälischen Friedens

Gebietsansprüche

Die Bestimmungen des Westfälischen Friedens betrafen zunächst zahlreiche Territorialveränderungen: Schweden erhielt außer einer Kriegsentschädigung von 5 Millionen Taler ganz Vorpommern nebst der Insel Rügen und den Odermündungen; ferner die Stadt Wismar von Mecklenburg und die Stifter Bremen und Verden. Alle diese Länder sollten deutsche Reichslehen bleiben, und Schweden sollte sie als deutscher Reichsstand mit Sitz und Stimme an Reichs- und Kreistagen besitzen. Der Kurfürst von Brandenburg bekam den Rest von Pommern und als Entschädigung für Vorpommern, auf welches sein Haus nach dem Erlöschen der pommerschen Herzöge (1637) ein Erbrecht hatte, die Stifter Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin; doch blieb Magdeburg bis 1680 im Besitz des damaligen Administrators, des sächsischen Prinzen August. Der Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin erhielt für die Abtretung von Wismar die Stifter Schwerin und Ratzeburg. Dem Haus Braunschweig-Lüneburg wurde die Erbfolge (Succession) im Stift Osnabrück abwechselnd mit einem katholischen Bischof zugesichert sowie die Klöster Walkenried und Gröningen überlassen. Das Haus Hessen Kassel erhielt die gefürstete Abtei Hersfeld und die Grafschaft Schaumburg. Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz und der Kurwürde. Die Unterpfalz mit der neu geschaffenen achten Kurwürde und dem Erbschatzmeisteramt wurde dem Sohn des geächteten Friedrich V, Karl Ludwig, zurückgegeben. Frankreich erhielt die Oberherrschaft über die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun sowie deren Distrikte, welche es tatsächlich schon seit 1552 besaß. Ferner trat der Kaiser sowohl für sich als für das Haus Österreich und das Reich alle Rechte, die beide bisher auf die Stadt Breisach, auf die Landgrafschaft Ober- und Unterelsass, auf den Sundgau und die Landvogtei der zehn vereinigten Reichsstädte im Elsass gehabt hatten, der Krone Frankreich mit aller Hoheit auf ewig ab. Die Eidgenossenschaft, ebenso die Republik der Vereinigten Niederlande wurden als völlig unabhängig vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation anerkannt. Abgesehen von diesen Veränderungen, setzte der Friede eine unbeschränkte Amnestie und eine Wiederherstellung (Restitution) des Besitzstandes von 1618 fest. Nur der Kaiser machte davon für seine Erblande eine Ausnahme.

Kirchliche und geistliche Angelegenheiten

In der kirchlichen Frage bestätigte der Friede den Passauer Vertrag und den Augsburger Religionsfrieden und schloss die Reformierten in die den Augsburger Religionsverwandten gewährte Rechtsstellung ein. Beide Konfessionen, die katholische wie die evangelische, wurden vollkommen gleichgestellt; die evangelische Minorität durfte auf den Reichstagen in Religionssachen nicht majorisiert werden. Der Streit über die geistlichen Stifter und Güter wurde unter Aufhebung des Restitutionsedikts von 1629 dahin ausgeglichen, dass 1624 Normaljahr sein und der evangelische und katholische Besitzstand so bleiben oder wiederhergestellt werden sollte, wie er am 1. Januar 1624 gewesen war. Doch wurden auch hiervon die kaiserlichen Erblande ausgenommen. Die Territorialhoheit der Reichsstände wurde ausdrücklich anerkannt, ihnen wurde sogar das Recht gegeben, zu ihrer Erhaltung und Sicherheit untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen. Diese durften nur nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein. Die neue Verfassung des Reichs sollte auf einem zu berufenden Reichstag beraten werden. Für die konfessionell gemischten Reichsstädte Augsburg, Ravensburg, Biberach und Dinkelsbühl in Süddeutschland wurde ein paritätisches Regierungs- und Verwaltungssystem eingeführt (Gleichberechtigung und exakte Ämterverteilung zwischen Katholiken und Protestanten).

Soziale Folgen

Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Krieges waren gewaltig und das Reich Hauptleidtragender des Krieges. Man schätzt heute, dass die Bevölkerung im Reich infolge des Krieges insgesamt um gut ein Drittel zurückging. Ländliche Gebiete hatten dabei deutlich mehr als die befestigten Städte zu leiden. In manchen besonders von den Kriegsereignissen betroffenen Gebieten wie in Pommern und Mecklenburg, in der Pfalz und Württemberg waren sogar Bevölkerungsverluste von mehr als der Hälfte der Einwohner zu beklagen. Außer in Hafenstädten wie Hamburg und Bremen kam es im ganzen Reich zu einem Niedergang der Wirtschaft; der Wiederaufbau erforderte und beförderte zugleich Instrumente staatlicher Lenkung, wodurch die Entwicklung absolutistischer Staatswesen in Deutschland wie z. B. im Brandenburg des Großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm beschleunigt wurde.

Wertung und Ausblick

Der Westfälische Frieden war seinem Wesen nach ein Kompromiss zwischen allen beteiligten Parteien. Sein umfangreiches Regelwerk umfasst neben einem revidierten Religionsfrieden auch weitgehende Regelungen der Verfassungsverhältnisse des Reiches, die auf einen Ausgleich zwischen Kaiser und Reichsständen bedacht sind. Damit wurde der Friedensvertrag neben der Goldenen Bulle zu einem der wichtigsten Dokumente der (ungeschriebenen) Reichsverfassung. Viele der in ihm festgelegten politischen Kompromisse wirken noch bis in die Gegenwart fort. Nach heutigem Verständnis wird der Westfälische Friede als historischer Beitrag zu einer europäischen Friedensordnung gleichberechtigter Staaten und als Beitrag zur friedlichen Toleranz der Konfessionen gewertet. Die Verträge von Münster und Osnabrück stehen am Anfangspunkt einer Entwicklung, die zur Herausbildung des modernen Völkerrechts geführt haben.

Von den Zeitgenossen und bis ins 18. Jahrhundert hinein wurde der Friede als heiß ersehntes Ende eines jahrzehntelangen Mordens begrüßt. Erst im 19. Jahrhundert verdüsterte sich die Einschätzung aus dem Blickwinkel des kleindeutsch-preußischen Nationalismus. Der Friede wurde als Schande und Erniedrigung für Deutschland abqualifiziert; das Heilige Römische Reich als wehrlose Beute des "Erbfeinds" Frankreichs gesehen. Dies zeigt sich noch in der Wertung in Meyers Konversationslexikon von 1889: "Das Reich verlor durch den Frieden eine Ländermasse von mehr als 100,000 km² mit 4,5 Millionen Menschen und erhielt eine ganz zerstückelte, wehrlose Grenze gegen Frankreich." Ähnlich sieht es mit dem Verhältnis Kaiser und Reichsstände aus. Meyer: "Der Kaiser musste im Frieden auf den letzten Rest seiner Macht verzichten." Das ist so sicherlich nicht richtig. Die neueste Forschung sieht darin eher den Beginn einer Machtbalance und Kooperation zwischen verschiedenen staatlichen Ebenen.

Quelle: Meyers Konversationslexikon, 4. Auflage 1888/89

Literatur

Weblinks

  • Forschungsstelle "Westfälischer Friede"
  • GEORG SCHMIDT Der Westfälische Friede als Grundgesetz des komplementären Reichsstaats

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