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Werkstatt für behinderte Menschen

Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine überbetriebliche Einrichtung, die es behinderten Menschen erlaubt, einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei jedoch nicht auf bezahlter Arbeit, sondern auf beruflicher Eingliederung. Somit soll eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht unbedingt ein Dauerarbeitsplatz sein, sondern auf eine Rückintegration in den ersten Arbeitsmarkt fördernd einwirken.

Der Begriff "Werkstatt für Behinderte" exisitiert offiziell nicht mehr und wurde durch "Werkstatt für behinderte Menschen" ersetzt.

Es gibt zwei wichtige Gesetzestexte, welche die Grundlage für eine Werkstatt für behinderte Menschen bilden: Das "SGB IX" (9. Sozialgesetzbuch) und die "WVO" (Werkstättenverordnung). Im "SGB IX" sind die Belange von behinderten Menschen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben geregelt. Ab dem §136 (Kapitel 12) ist alles Wissenswerte über die gesetzliche Regelung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nachzulesen. Mehr ins Detail geht die Werkstättenverordnung (WVO) (siehe auch Weblinks unten).

Laut WVO soll eine Werkstatt für behinderte Menschen mindestens 120 behinderten Mitarbeitern die Möglichkeit geben Arbeit zu finden, die dem Leistungsstand des behinderten Mitarbeiters entspricht. Die Werkstatt soll dabei darauf achten, dass behinderte Menschen im Einzugsgebiet erreicht werden, damit eine ortsnahe Förderung stattfinden kann.

Die Werkstatt muss generell alle Menschen mit einer Behinderung aufnehmen. Ausnahme bilden behinderte Menschen, die einer überdurchschnittlichen Pflege bedürfen, beziehungsweise von denen eine starke Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht.

Viele Werkstätten trennen die Bereiche der psychisch behinderten und der geistig behinderten Menschen, da sich beide Krankheitsbilder vom Wesen her zu unähnlich sind.

Die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen geschieht über die überörtlichen Sozialhilfeträger, den Rentenversicherungen (LVA und BfA) oder der Bundesagentur für Arbeit. Diese Träger fördern die Maßnahme in den ersten 27 Monaten (maximal).

Der Maßnahmeverlauf ist momentan in drei verschiedenen Stufen geregelt:

Eingangsverfahren (EV)

Das Eingangsverfahren dient dem Mitarbeiter dazu, sich einen ersten Einblick in die Werkstatt zu verschaffen. Das EV dauert maximal drei Monate (zwölf Wochen). Getragen wird das EV durch die Träger der Rentenversicherungen (LVA, BfA) oder der Bundesagentur für Arbeit.

Berufsbildungsbereich (BBB)

Nach dem EV folgt der Berufsbildungsbereich. Der BBB dauert maximal zwei Jahre. Nach dem ersten Jahr BBB erfolgt ein Bericht, welcher dem entsprechenden Kostenträger zugesandt wird. Hier wird geprüft, welche Stärken beziehungsweise Schwächen der einzelne Mitarbeiter besitzt, und wie er entsprechend seiner Leistungen eingesetzt werden kann. Weist der Mitarbeiter starke Defizite in bestimmten Punkten auf, so wird darauf geachtet, dass an diesen Punkten eine verstärkte Förderung stattfindet. Laut §9 Absatz 3 der WVO ist ein gesetzlicher Gruppenschlüssel von 1:6 gefordert.

Arbeitsbereich (AB)

Nach dem BBB haben die Mitarbeiter die Möglichkeit in den Arbeitsbereich der Werkstatt zu wechseln. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich ist unbefristet. Der Mitarbeiter soll möglichst dort eingesetzt werden, wo seine Stärken am besten einzusetzen sind. Es findet allerdings auch hier eine weitergehende Förderung statt.


Lohn

Zugleich erhält der Mitarbeiter im Arbeitsbereich eine Entlohnung durch die Werkstatt. Die Werkstatt ist verpflichtet, mindestens 70 % der Produktionserträge den Mitarbeitern wieder zukommen zu lassen (WVO §12 Abs. 5 Satz 1). Dieser Arbeitslohn ist folgendermaßen zusammengesetzt:

a) Grundlohn

b) Schwierigkeit der zu verrichtenden Arbeit

c) Qualität der Arbeitsergebnisse

Der Lohn basiert auf einen Grundlohn, der zur Zeit 67 Euro beträgt. Dieser Betrag ist gesetzlich vorgeschrieben (SGB IX §138 Absatz 2). Auf diesen Grundlohn aufbauend gibt es die leistungsbedingten finanziellen Zuschüsse der Werkstatt.

Arbeitsgruppen:

In den einzelnen Produktionsgruppen arbeiten bis zu zwölf Mitarbeiter. Der Gruppenschlüssel im Arbeitsbereich beträgt (laut WVO §9 Abs. 3) 1:12. (ein Gruppenleiter auf zwölf Mitarbeiter). Jedoch zeigt die Praxis, dass es oftmals mehr Mitarbeiter sind, die in einer Gruppe arbeiten. Jede Gruppe wird beaufsichtigt durch einen Gruppenleiter (GL). Die Gruppenleiter besitzen eine sonderpädagogische Zusatzausbildung und sind weiterhin für die Qualität der entstehenden Endprodukte zuständig. Die Gruppenleiter sollten möglichst aus dem handwerklichen Bereich stammen (Meisterqualifikation) und zusätzlich der pädagogischen Aufgabe gewachsen sein. Der GL gibt Hilfestellungen und verteilt die Arbeit. Des Weiteren ist der GL für die Förderung der entsprechenden Mitarbeiter zuständig.

Begleitende Dienste

Den Gruppenleitern stehen begleitende Dienste zur Seite, welche helfen die Maßnahme und ihre entsprechende Förderung zu konkretisieren oder ganz praktisch bei Konfliktsituationen Hilfe anbieten zu können. Dies sind hauptsächlich Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter. In Einrichtungen für psychisch behinderte Menschen können auch Psychologen eingestellt sein, die unterstützend zur Seite stehen.

Fachausschuss

Ungefähr alle zwei Monate tagt der Fachausschuss. Der Fachausschus ist eine Gremium, welches aus folgenden Mitgliedern besteht: - Vertreter der Bundesagentur für Arbeit - Vertreter der LVA (Landesversicherungsanstalt) - Vertreter der BfA (Bundesversicherung für Angestellte) - Vertreter des Landschaftsverbandes - Vertreter der begleitenden Dienste innerhalb der entsprechenden Werkstatt Im Fachasusschuss wird über die weitere Bewilligung der Kostenzusage für einzelne Mitarbeiter gesprochen (beispielsweise nach dem Ende des ersten BBB-Jahres). Auch Aufnahmen, Kündigungen, Fallbeispiele (hier besonders bei nicht mitwirkenden oder kontraproduktiven Mitarbeitern), Verlängerungen oder Übernahmen in den Arbeitsbereich werden hier entschieden. Damit die Kostenträger entsprechende Entscheidungen fällen können, sind sie auf die entsprechenden Berichte und Empfehlungen der begleitenden Dienste der jeweiligen Werkstatt angewiesen. Diese müssen daher frühzeitig im Voraus den Kostenträgern vorliegen, um Entscheidungen treffen zu können.

Weblinks

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