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wahlforschung

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Wahlforschung

Die Wahlforschung dient der Ermittlung von Einsichten, Einstellungen, Stimmungen oder Wünschen der Bevölkerung im Hinblick auf ihr Wahlverhalten. Sie ist ein Teilgebiet der Meinungsforschung.

Wahlforschungsinstitute

Viele kommerzielle Meinungsforschungsinstitute betreiben neben der Konsumentenforschung auch Wahlforschung im Auftrag von Parteien oder Medien.

Große Wahlforschungsinstitute (mit wichtigen Auftraggebern aus der Medienbranche):

  • Institut für Demoskopie (FAZ)
  • TNS-Emnid (ntv, Der Spiegel)
  • Forschungsgruppe Wahlen (ZDF)
  • Forsa (RTL),
  • Infas (WDR)
  • Infratest Dimap (MDR, Bild-Zeitung)

Die wissenschaftlichen Wahlforschungsinstitute liefern in der Regel eher Hintergründe über Wahltrends.
  • ZA - Zentralarchiv für empirische Sozialforschung
  • ZUMA - Mannheimer Zentrum für Umfragen, Methoden und Analysen
  • WZB - Wissenschaftszentrum Berlin

Einfluss von Wahlumfragen

Strittig ist die Frage, ob sich Wahlumfragen auf die Wahlbeteiligung auswirken bzw. ob sie das Wahlverhalten selbst beeinflussen.

Würde ein Teilnehmer am politischen Prozess alleine über die Ergebnisse aus Wahlumfragen verfügen, so könnte er diese gezielt zu seinem Vorteil nutzen. Das starke Interesse der Medien an Wahlumfragen und der zwischen den Medien herrschende Konkurrenzdruck führt jedoch zu einer häufigen und zeitnahen Veröffentlichung von Umfrageergebnissen. Daher ist der "Manipulationsspielraum" von Wahlumfragen nur sehr begrenzt.

Wegen ihres vermuteten Einflusses auf den Wahlausgang ist in verschiedenen europäischen Ländern (Frankreich, Portugal, Spanien, Ungarn) die Veröffentlichung von Umfrageergebnissen ein bis zwei Wochen vor der Wahl untersagt. In Deutschland existiert kein solches Verbot, da es mit der im Grundgesetz garantierten Informations- und Pressefreiheit nicht vereinbar wäre. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung (Exit Polls, Wählernachfragen) ist aber auch in Deutschland vor Schließung der Wahllokale unzulässig (§ 32 Abs. 2 Bundeswahlgesetz).

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