Synallagma
Als Synallagma bezeichnet man im Schuldrecht die gegenseitige Abhängigkeit zweier Leistungen, d.h. dass diese um der jeweils anderen willen bewirkt werden. Dieser Umstand wird auch umschrieben mit do ut des (lat Ich gebe, damit du gibst.) Die wichtigsten Vertragstypen des des deutschen Bürgerlichenh Gesetzbuchs (BGB) sind gegenseitige ("synallagmatische") Verträge, insbesondere Kauf, Miete, Dienst- und Werkvertrag. (Im Gegensatz zu nur einseitig verpflichtenden Verträgen, wie etwa dem Darlehnsvertrag.)Die synallagmatischen Leistungspflichten sind immer Hauptleistungspflichten, und es sind diejenigen Pflichten, aufgrund welcher ein Vertrag überhaupt geschlossen wird. Für Leistungen im Synallagma enthält das Gesetz im Hinblick auf den engen Zusammenhang beider Leistungen Sondervorschriften über das Schicksal der Gegenleistung bei Leistungsstörungen (§§ 320 ff. BGB mit Abwandlungen bei den einzelnen Vertragstypen).
Siehe auch: Nebenpflicht, Obliegenheit, Preisgefahr.
Rechtshinweis