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squeeze out

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Squeeze Out

Squeeze Out (engl. Hinausdrücken) bezeichnet den zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft.

Wenn in Deutschland der Hauptaktionär mindestens 95% der Aktien besitzt, hat er das Recht, die restlichen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus dem Unternehmen zu drängen. Voraussetzungen und Verfahren des amtlich Ausschluss von Minderheitsaktionären genannten Vorgangs sind in §§ 327a - 327f Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Beschluss der Hauptversammlung über das squeeze out kann von einem hinausgedrängten Aktionär durch Klage nach § 243 AktG angefochten werden. Allerdings kann er, auch wenn das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist, unter den Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 5, 6 AktG vorzeitig ins Handelsregister eingetragen werden, bereits hierdurch gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Wird der squeeze-out-Beschluss später in dem Anfechtungsprozess für nichtig erklärt, so verbleibt den Hinausgedrängten nur ein Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft. Verfassungsrechtlich ist das squeeze-out nicht als Enteignung anzusehen, weil es nicht vom Staat ausgeht, sondern als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).

Siehe auch: Enteignung

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