Sozialpädagogische Familienhilfe
Die
Sozialpädagogische Familienhilfe (§31 KJHG) gehört zu den Hilfen zur Erziehung (§27 KJHG).
Anders als in anderen Hilfemaßnahmen der Jugendhilfe (Jugendamt) zeigt bereits der Name den Schwerpunkt der Hilfe. Durch die intensive Beratung und Begleitung der Familie werden Lösungen von Alltagsproblemen und Konfliktbewältigung probiert und geübt. In der Regel ist sie für einen längeren Zeitraum angedacht.
Voraussetzung für die Gewährung von Sozialpädagogischer Familienhilfe ist
- ein Antrag der betroffenen sorgeberechtigten Eltern.
- ein sozialpädagogischer Hilfebedarf der Familie, d.h. der sozialpädagogische Dienst im Jugendamt stellt einen solchen in der betroffenen Familie fest.
Hinweis: Die rechtlichen Ausführungen in diesem Artikel beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
Rechtshinweis