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simultanita tsprinzip

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Simultanitätsprinzip

Das Simultanitätsprinzip (auch: Koinzidenzprinzip) ist nach deutschem Strafrecht das grundlegende Gerüst der Strafbarkeit, insbesondere bei den Vorsatzdelikten. Es ist normativ auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zurückzuführen.

Gleichzeitig müssen der Tatbestand objektiv verwirklicht, Vorsatz vorliegen, die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld gegeben sein.

Table of contents
1 Probleme
2 Rechtsprechung
3 Weblinks

Probleme

Grundsätzlich durchläuft eine (vorsätzliche) Straftat einem bestimmten Verlauf (Kausalverlauf). Zunächst bildet sich beim Täter der Tatentschluss (der Vorsatz, eine Tat zu begehen). Sodann trifft der Täter Vorbereitungen für die Tat und tritt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat (Tathandlung) in den Versuch der Straftat ein. Mit der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale kommt es dann zur Vollendung der Tat. Bestimmte Delikte (wie z.B. Raub, Diebstahl) sehen als schließlichen Punkt noch die Beendigung der Straftat durch Sicherung des Tatgewinns vor.

Vorsatz

Der Vorsatz bezüglich der Tatbestandsverwirklichung muss spätestens dann vorliegen, wenn die Tat begonnen wird (also mit dem unmittelbaren Ansetzen). Er muss sich auf den Erfolg und die übrigen Tatbestandsmerkmale erstrecken (Argument aus § 16 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz vor dem Beginn der Tat (Vorbereitungsstadium oder früher) wird dolus antecedens genannt, sein Pendant nach Vollendung der Tat dolus subsequens. Beide Vorsätze erstrecken sich jedoch nicht in den Zeitraum der Straftat hinein und sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unbeachtlich. Die Tat kann daher ohne Vorsatz ausgeführt werden, insofern kommt nur eine Bestrafung - wenn vorgesehen - für fahrlässiges Handeln in Betracht.

Weiterhin problematisch sind Abweichungen vom Kausalverlauf. Hier könnte argumentiert werden, dass in der Vorstellung des Täters (und damit ausschließlich vom Vorsatz erfasst) nur eine bestimmte Ursachenkette in Gang gesetzt wird, deren Abweichen von der Vorstellung zu einem Aufheben des Vorsatzes kommen würde. Hier ist zu unterscheiden: Sind die Abweichungen unwesentlich, so wird weiterhin unwiderlegbar von Vorsatz ausgegangen (andernfalls beständen erhebliche Beweisnöte), atypische Kausalverläufe können dagegen keinen Vorsatz begründen.

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit muss mit dem Tatgeschehen zeitlich, also simultan verknüpft sein, um den Vorwurf des Unrechtsgehaltes der Tat zu begründen. Daher können Rechtfertigungsgründe auch nur dann vorliegen, wenn eine Notwehr- oder Notstands- oder notstandsähnliche Lage gleichzeitig vorliegt. Eine verspätete Notwehr leidet zugleich an der Ungeeignetheit des Mittels.

Schuld

Die Tat muss schuldhaft herbeigeführt worden sein. Daher gilt wie für den Vorsatz und der Rechtswidrigkeit auch für die Schuld, dass sie simultan zur Tat vorliegen muss. Bzgl. der Entschuldigungsgründe ist auf die Rechtswidrigkeit zu verweisen. Bedeutender ist jedoch die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, die durch berauschende Mittel (Drogen, insbes. Alkohol) oder durch Geisteskrankheit vorübergehender Natur oder durch mangelndes Bewusstsein (dann in der Regel schon keine zurechenbare Handlung) ausgeschlossen ist. Ab Blutalkoholkonzentrationen von 3,00 Promille beginnt der Zustand der völligen Schuldunfähigkeit, bei Konzentrationen ab 2,00 Promille und höher kann der Straftatbestand des Vollrausches erfüllt sein. Da die Strafdrohung des Vollrausches hinter denen schwerer Verbrechen zurückbleibt, hatte der Bundesgerichtshof in Anlehnung an die frühere (zweifelhafte) Rechtsprechung des Reichsgerichtes das Institut der actio libera in causa, einer vorverlagerter Schuld, konstruiert. Eine Verwendung dieses Rechtsinstituts ist seit den letzten Jahren häufiger abgelehnt worden, weil es sich nicht mit dem Simultanitätsprinzip (aufgrund des Bestimmtheitsgebots) verträgt. Eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Rechtsinstitut ist in den letzten Jahren nicht mehr getroffen worden.

Rechtsprechung

Zum Simultanitätsprinzip beim Vorsatz:

Weblinks

  • Wortlaut § 16 StGB
  • Wortlaut § 20 StGB

Rechtshinweis

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