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signaturgesetz

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Signaturgesetz

Mit Signaturgesetz (SigG oder SigG 2001) wird das "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 16. Mai 2001 bezeichnet, das am 21. Mai 2001 im BGBl. I, S. 876 veröffentlicht wurde und am 22. Mai 2001 in Kraft trat.

Basisdaten
Kurztitel: Signaturgesetz
Voller Titel: Gesetz über Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: SigG
FNA: 9020-12
Verkündungstag: 16. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 876)
Aktuelle Fassung: 16. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 876)

Das Signaturgesetz hat den Zweck, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu schaffen. Ziel ist es, erhöhte Rechtssicherheit für den Internet basierten Geschäftsverkehr (E-Commerce) zu erhalten. Das Signaturgesetz reguliert hierfür den Markt der Anbieter von Zertifizierungsdienstleistungen, der Zertifizierungsdiensteanbieter. Dies jedoch nur insofern, als diese sog. qualifizierte Zertifikate ausstellen.

Das Signaturgesetz bestimmt die Anforderungen an diese Zertifikate und an ihre Aussteller. Die Zertifikate müssen einen bestimmten Mindestinhalt haben, § 7 SigG. Die Anbieter müssen die Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs bei der Signaturverordnung entsprechendes Sicherheitskonzept vorlegen, § 4 SigG. Ausgestellte Zertifikate müssen in ein jederzeit abrufbares Verzeichnis eingestellt (§ 5 SigG) und auf Verlangen des Inhabers unverzüglich gesperrt werden, § 8 SigG. Für Fehler besteht eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr, § 11 SigG.

Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auch bei der Behörde akkreditieren lassen, § 15 SigG. Hierfür müssen sie die Sicherheit der von ihnen benutzten Verfahren sowie der zur Signaturerstellung eingesetzten Mittel beweisen. Zusätzlich müssen sie die von ihnen ausgestellten Zertifikate für mindestens dreißig Jahre aufheben. Signaturen, die auf von akkreditierten Anbietern ausgestellten Zertifikaten beruhen, werden in der Literatur als "akkreditierte Signaturen" bezeichnet. Sie bieten höchste Sicherheit.

Rechtsfolgen der Verwendung qualifizierter Signaturen bestimmt das Signaturgesetz nicht. Dies ist vielmehr der anfänglich stark umstrittenen Konzeption des Gesetzgebers zufolge den Gesetzen vorbehalten, die auch sonst bestimmte Formanforderungen stellen. Zu nennen sind die elektronsiche Form des Zivilrechts gemäß § 126 a BGB, die des öffentlichen Rechts gemäß § 3 a VwVfG und die des Prozessrechts, § 130 a ZPO. Ferner ist es Unternehmen unter bestimmten Bedingungen gestattet, Vorsteuer-Abzug auf elektronisch signierten Rechnungen geltend zu machen, § 14 Abs. 4 UStG. Qualifizierte Signaturen, also solche Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen, haben den Anschein der Echtheit auf ihrer Seite, § 292 a ZPO.

Die "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" (RegTP) ist gemäß § 3 SigG, § 66 TKG die zuständige Bundesbehörde, die über die Einhaltung der Vorschriften wacht.

Gegenwärtig soll das Signaturgesetz geändert werden. Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2004 den Entwurf eines 1. SigÄndG in den Bundestag eingebracht (Drs. 15/3417). Das Änderungsgesetz soll Ungereimtheiten des gegenwärtigen Signaturgesetzes ausbügeln. Vor allem jedoch reagiert der Entwurf auf Wünsche der deutschen Banken. Diese wollen selbst Zertifizierungsdienste anbieten, und so auch ihre beweisrechtliche Position im Online-Banking verbessern. Signierte Orderaufträge etwa können kaum abgestritten werden. Die Bundesregierung erhofft sich vom Einspringen der Kreditinstitute und der so ermöglichten EC-Karte mit Signierfunktion eine weite Verbreitung der Signaturtechnik.

Weblinks

  • Gesetzestext
  • Andres/Huss, Die elektronische Rechnung im deutschen Umsatzsteuerrecht
  • BT-Drs. 15/3417 Entwurf des 1. SigÄndG

Literatur

  • Kommentierung zum Signaturgesetz und zur Signaturverordnung, in:
    • Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 2004, S. 410.

    Rechtshinweis

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