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schutzschrift

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Schutzschrift

Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz an ein Gericht und verhindert im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (z.B. einstweiliges Verfügungsverfahren), dass ein Verfügungsbeschluss ohne Anhörung des Antragsgegners erfolgt. Anhörung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gericht zumindest die Argumente des Antragsgegners zur Kenntnis nimmt. Ob es eine mündliche Verhandlung anordnet oder unmittelbar durch Beschluss entscheidet, steht im Ermessen des Gerichts (§ 937 Abs. 2 ZPO) und wird unterschiedlich gehandhabt (siehe hierzu ). Die Schutzschrift ist u.a. im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anzutreffen, da Wettbewerbsstreitigkeiten schnelle Verfahren veranlassen. In diesen Streitigkeiten wird die Dringlichkeit widerlegbar vermutet, § 25 UWG. Damit jedoch ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen darf, ist nicht etwa nur Dringlichkeit, sondern ein dringender Fall erforderlich. Ein dringender Fall besteht dann, wenn eine Verzögerung der Entscheidung den Zweck des Beschlusses verfehlen würde.

Die Schutzschrift ist nur eine Möglichkeit der Reaktion auf eine Abmahnung. Es gibt weitere Varianten. Es sind dies die negative Feststellungsklage, die Gegenabmahnung, die Abgabe oder Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Welchen Weg man auch beschreitet. Vorher sollte eine sorgfältige Prüfung und Abwägung erfolgen. An dieser Stelle können hohe Schäden und Kosten entstehen.

Literatur

  • Baumbach/Hefermehl, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 22. Aufl., München 2001.
  • Baumbach/Lauterbach, Zivilprozessordnung, 61. Aufl. München 2003

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