Schuldnerverzug
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2 Gesetzliche Regelung in Deutschland |
In einem Schuldverhältnis ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Wird die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, spricht man von einer Leistungsstörung. Ein Fall der Leistungsstörung ist die verspätete oder verzögerte Leistung des Schuldners.
Man spricht vom Schuldnerverzug, wenn der Schuldner für die Verzögerung einer fälligen Leistung verantwortlich ist (sie also "zu vertreten" hat), und entweder gemahnt wurde oder andere wesentliche Zeitpunkte für die Leistung überschritten sind (im einzelnen unten). In aller Kürze auf eine "Faustformel" gebracht lautet eine Kurzdefinition etwa: Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung". Sie entspricht nicht exakt der Gesetzeslage, ist aber für ein erstes, grobes Grundverständnis des Begriffs hilfreich.
Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, insbesondere und vor allem die Schadenersatzpflicht des Schuldners.
Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind vor allem die §§ 286 ff., 280 I, II BGB. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich hierauf.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich, § 286 I BGB.
Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, vgl. § 286 II BGB.
Darüber hinaus kommt der Schuldner, der Geld zu bezahlen hat spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet - gegenüber einem Verbraucher muss hierauf auf der Rechnung hingewiesen worden sein, vgl. § 286 III BGB.Begriff
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs im einzelnen