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schuldnerverzug

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Schuldnerverzug

Table of contents
1 Begriff
2 Gesetzliche Regelung in Deutschland

Begriff

In einem Schuldverhältnis ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Wird die Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, spricht man von einer Leistungsstörung. Ein Fall der Leistungsstörung ist die verspätete oder verzögerte Leistung des Schuldners.

Man spricht vom Schuldnerverzug, wenn der Schuldner für die Verzögerung einer fälligen Leistung verantwortlich ist (sie also "zu vertreten" hat), und entweder gemahnt wurde oder andere wesentliche Zeitpunkte für die Leistung überschritten sind (im einzelnen unten). In aller Kürze auf eine "Faustformel" gebracht lautet eine Kurzdefinition etwa: Schuldnerverzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung". Sie entspricht nicht exakt der Gesetzeslage, ist aber für ein erstes, grobes Grundverständnis des Begriffs hilfreich.

Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, insbesondere und vor allem die Schadenersatzpflicht des Schuldners.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Im deutschen Recht ist der Schuldnerverzug im BGB geregelt; maßgeblich sind vor allem die §§ 286 ff., 280 I, II BGB. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich hierauf.

Voraussetzungen des Schuldnerverzugs im einzelnen

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich, § 286 I BGB.

Eine Mahnung ist bisweilen entbehrlich. Die wichtigsten Fälle sind hierbei, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, vgl. § 286 II BGB.

Darüber hinaus kommt der Schuldner, der Geld zu bezahlen hat spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet - gegenüber einem Verbraucher muss hierauf auf der Rechnung hingewiesen worden sein, vgl. § 286 III BGB.

Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

Der Schuldner ist zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet, er schuldet also Schadenersatz, § 280 I 1, II, 286 BGB.

Bezüglich Geldforderungen bedeutet das insbesondere den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Hierfür gibt es in § 288 BGB mit Wirkung vom 1.1.2002 einen pauschalierte Mindestsatz: Eine Geldschuld ist danach während des Verzugs mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen; sind Verbraucher nicht beteiligt, also Schuldner und Gläubiger insbesondere Kaufleute, so beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Außerdem ist die Haftung des Schuldners, also seine Verantwortlichkeit dafür, dass die Leistung noch erbracht wird, während des Verzugs verschärft: zum Beispiel haftet er unter Umständen sogar bei zufälligem Untergang der zu liefernden Sache auf weitergehenden Schadenersatz, vgl. § 287 BGB.

anschauliches, typisches Beispiel

Käufer K bestellt bei Verkäufer V am Morgen des 15.1. Ware, die prompt noch am selben Tag geliefert wird. Beigefügt ist ein Lieferschein und die Rechnung ohne besonderes Zahlungsziel.

Der Vorgang ist der Abschluss und die Abwicklung eines Kaufvertrages (§ 433 BGB). Auf die Lieferung hin wird der Kaufpreis fällig, und zwar mangels anderer Abrede sofort (§ 271 I BGB).

Zahlt K nicht, gerät er mit einer Mahnung in Verzug. Erfolgt die Mahnung beispielsweise am 30.1., so gerät K zu diesem Zeitpunkt in Verzug. Mahnt V nicht, so kommt K jedenfalls 30 Tage nach Zugang der Rechnung (oder Lieferung der Ware), also ab 15.2. in Verzug.

Er schuldet ab diesem Zeitpunkt den Verzugszins. Wird V ungeduldig und beauftragt danach einen Rechtsanwalt mit der Einziehung der Forderung, so ist dies eine adäquate Verfahrensweise, so dass K auch die Kosten des Anwalts als Verzugsschaden zu tragen hat. Zahlt K noch immer nicht und kommt es zum Mahnverfahren oder zur Klage, hat K auch noch die damit ausgelösten Kosten zu tragen.

Dieses Beispiel betrifft den Verzug mit einer Geldforderung. Umgekehrt ist selbstverständlich auch der Verzug mit der charakteristischen Hauptleistung, also regelmäßig mit einer Warenlieferung oder Dienstleistung als typischer Verzugsfall denkbar.

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