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schla ssigkeit

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Schlüssigkeit

Schlüssigkeit ist ein Begriff der juristischen Methodik, der insbesondere im Zivilprozess eine Bedeutung hat. Es ist die vom Gericht vorzunehmende erste Prüfung, ob die unstreitigen und die vom Kläger behaupteten Tatsachen eine vom Anspruchsteller begehrte Rechtsfolge ergeben, wobei noch keine Rolle spielt, ob die behaupteten Tatsachen zutreffen.

Die Klage auf Zahlung eines Kaufpreises ist zum Beispiel "unschlüssig", wenn der Anspruch aus einem mündlichen Grundstückskaufvertrag geltend gemacht wird, weil zur Gültigkeit notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Die Kaufpreiszahlung in voller Höhe ist auch unschlüssig, wenn der Kläger selbst einräumt, die Sache sei zwar mangelhaft, er könne dafür aber nichts (für die Mangelfreiheit hat er auch ohne Verschulden einzustehen).

Es obliegt im Zivilverfahren dem Kläger, alle zum Anspruch und zur Anspruchshöhe nötigen Tatsachen vorzutragen. Wenn er dies getan hat, ist seine Klage schlüssig. Wichtig ist die Schlüssigkeit insbesondere bei Säumnis des Beklagten bzw. wenn dieser im schriftlichen Vorverfahren nicht seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt. Dann ergeht nach Vorbringen des Klägers ein Versäumnisurteil nur falls und soweit die vom Kläger behaupteten Tatsachen auch den begehrten Anspruch in voller Höhe begründen, also sein Anspruch schlüssig ist. Ansonsten hat das Gericht nach Hinweis die Klage mangels Schlüssigkeit abzuweisen.

Im zweiten Schritt prüft das Gericht, ob das Vorbringen der Gegenseite "erheblich" ist (Erheblichkeit). Prüfungsmaßstab ist dabei, ob die unstreitigen und die vom Beklagten behaupteten Tatsachen, ihre Wahrheit unterstellt, die schlüssige Klage zu Fall bringen. Zum Beispiel ist der Einwand des Beklagten, nicht zahlen zu können, im Zivilprozess nicht erheblich, wohl aber der Einwand der Mangelhaftigkeit der Ware.

Erst im dritten Schritt, wenn sowohl die Klage schlüssig ist, als auch das Vorbringen des Beklagten erheblich ist, muss das Gericht prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen überhaupt zutreffen, also Beweis erheben, beispielsweise durch Befragung von Zeugen oder Einholung von Sachverständigengutachten. Dies ist aber nur nur dann der Fall, wenn konträre Tatsachen behauptet werden (der Unternehmer hält sein Werk für mangelfrei, der Besteller wendet Mängel ein)

Während im Zivilverfahren das Gericht nur nach dem vorgetragenen Sachverhalt urteilt (Verhandlungsgrundsatz), besteht in anderen Verfahren (z.B. Straf-, Verwaltungsverfahren, das Prinzip der Amtsermittlung (Offizialmaxime). In diesen Verfahren spielt die Schlüssigkeit eine mehr untergeordnete Rolle. Die Amtsermittlung hat aber auch Grenzen: Im Sozialhilfeverfahren z.B. hat der Anspruchsteller seine Bedürftigkeit schlüssig darzulegen, wenn er Hilfe begehrt.

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