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schaulustiger

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Schaulustiger

Schaulustige sind Personen, die sich innerhalb bzw. ausserhalb eines Schadensbereiches positionieren, um möglichst viel von einem Vorgang, meistens einem kurz vorher passierten Unfalls, zu sehen. Sie behindern dabei den Einsatz von Rettungskräften. Unter Schaulustigen dürfen nicht Leute verstanden werden, die z.B. einen Unfall entdecken,einen Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten.

Das bayrische Feuerwehrgesetz bietet einige Möglichkeiten gegen Schaulustige z.B.:

''§25 Platzverweisung

Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.

''§30 Einschränkungen von Grundrechten
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung des Freistaates Bayern).

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