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Süddeutsche Ratsverfassung

Die Süddeutsche Ratsverfassung

Die Süddeutsche Ratsverfassung, die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eine sehr starke Stellung einräumt, ist der nach der Wiedervereinigung wichtigste von vier Typen von Kommunalverfassungen. In der Grundform (die in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und seit 1996 und 1999 in wesentlichen Punkten auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gilt) wird der Bürgermeister von der Bevölkerung direkt gewählt, er führt den Vorsitz im Gemeinde- bzw. Stadtrat, ist sowohl oberster Verwaltungschef als auch oberster Repräsentant der Kommune. Ihm gegenüber steht der ebenfalls von der Bevölkerung gewählte Gemeinde- bzw. Stadtrat. Abweichend davon wählt der Gemeinderat in Brandenburg einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen und wählt Beigeordnete, die unter dem Bürgermeister die Verwaltung leiten. Zusätzlich zur Regelung in Brandenburg kennt die Kommunalverfassung in Sachsen-Anhalt beschließende und beratende Ausschüsse, die vom Gemeinderat besetzt und vom Bürgermeister geleitet werden. Die Kommunalverfassung in Mecklenburg-Vorpommern sieht seit 1999 ebenfalls direkt gewählte Bürgermeister vor, die den Hauptausschuss und die beratenden Ausschüsse (ähnlich wie in Sachsen-Anhalt) leiten, allerdings nicht dem Gemeinderat angehören. Alternativ zur Regelung in Brandenburg bleibt es in Thüringen dem Gemeinderat freigestellt, einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen zu wählen (dann steht dieser und nicht der Bürgermeister dem Rat vor). Die Süddeutsche Ratsverfassung, die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eine sehr starke Stellung einräumt, ist der nach der Wiedervereinigung wichtigste Typ. In der Grundform (die in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und seit 1996 und 1999 in wesentlichen Punkten auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gilt) wird der Bürgermeister von der Bevölkerung direkt gewählt, er führt den Vorsitz im Gemeinde- bzw. Stadtrat, ist sowohl oberster Verwaltungschef als auch oberster Repräsentant der Kommune. Ihm gegenüber steht der ebenfalls von der Bevölkerung gewählte Gemeinde- bzw. Stadtrat. Abweichend davon wählt der Gemeinderat in Brandenburg einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen und wählt Beigeordnete, die unter dem Bürgermeister die Verwaltung leiten. Zusätzlich zur Regelung in Brandenburg kennt die Kommunalverfassung in Sachsen-Anhalt beschließende und beratende Ausschüsse, die vom Gemeinderat besetzt und vom Bürgermeister geleitet werden. Die Kommunalverfassung in Mecklenburg-Vorpommern sieht seit 1999 ebenfalls direkt gewählte Bürgermeister vor, die den Hauptausschuss und die beratenden Ausschüsse (ähnlich wie in Sachsen-Anhalt) leiten, allerdings nicht dem Gemeinderat angehören. Alternativ zur Regelung in Brandenburg bleibt es in Thüringen dem Gemeinderat freigestellt, einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen zu wählen (dann steht dieser und nicht der Bürgermeister dem Rat vor).

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