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medizinprodukt

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Medizinprodukt

Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) nach § 3 Abs.1 sind "alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
  • a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
  • b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
  • c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
  • d) der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann."

Die Begriffsbestimmung des § 3 MPG enthält 20 wetiere Absätze in denen speziellere Beschaffenheiten von Medizinprodukten erläutert werden. Medizinprodukte unterscheiden sich von Arzneimitteln dadurch, dass ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung überwiegend auf physikalischem Weg erreicht wird.

Einige konkrete Beispiele für Medizinprodukte sind:

  • Verbandmittel,
  • Kondome,
  • ärztliche Instrumente,
  • künstliche Gelenke,
  • Herzschrittmacher,
  • Operationsgeräte,
  • Beatmungsgeräte,
  • Bestrahlungsgeräte,
  • Labordiagnostika
  • Rollstühle
  • Hörgeräte
  • Unterarmgehstützen.

Qualitative Regelungen zu Medizinprodukten trifft das Medizinprodukterecht.

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