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MDK

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine nach § 275 (5) SGB V gutachterlich unabhängige Institution in Deutschland und berät die gesetzliche Krankenversicherung darüber, welche Leistungen sie bezahlen soll und welche nicht.

Der Gesetzgeber gesteht dem MDK in großem Umfang Einsicht in Krankenunterlagen zu. Nach §17c KHG kann der MDK auch Krankenhausabteilungen überprüfen. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die durchgeführten Leistungen dem Bedarf der Patienten entsprechen. Auch in Fragen der Krankenhausplanung ist der MDK beratend tätig. In Zeiten knapper werdender Ressourcen kommt dem MDK eine zunehmend wichtiger werdende steuernde Funktion zu.

Aufgaben und Organisation des MDK sind gesetzlich in den §§ 275 bis 283 SGB V und §§ 14 bis 18 sowie § 80 SGB XI geregelt. Der MDK ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der MDK hat die dauerhafte Kernaufgabe, die leistungsrechtlichen Fragestellungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie deren Landesorganisationen sozialmedizinisch kompetent und zeitnah zu beantworten, wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder Behinderung erforderlich ist oder die gesetzlichen Bestimmungen des SGB, insbesondere des SGB V, SGB IX und SGB XI eine Begutachtung oder Beratung vorschreiben. Darüber hinaus bietet der MDK aufgrund seines Erfahrungsschatzes in der Einzelfallbegutachtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung qualifizierte Beratungs- und Begutachtungsdienstleistungen in Grundsatz-, Struktur-, Vertrags-, Planungs- und Qualitätsfragen der ambulanten, teil-, voll- und poststationären, rehabilitativen und pflegerischen Versorgung in der Human- und Zahnmedizin an.

Mit seinen Beratungen und Begutachtungen leistet der MDK einen wichtigen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit. Er unterstützt die GKV bei ihren Aufgaben, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Er unterstützt die gesetzliche Pflegeversicherung bei ihrer Aufgabe, den Pflegebedürftigen zu helfen, ein mög-lichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.

Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, den MDK bei wichtigen Leistungsentscheidungen mit Begutachtungen zu beauftragen und ihn bei den im Gesetz definierten Beratungen in Struktur- und Versorgungsfragen möglichst umfassend zu beteiligen.

Auch Mängel in der Behandlung deckt der MDK auf. Einer der spektakulärsten Fälle war die Aufdeckung von Auffälligkeiten in der Behandlung der niedersächsischen Ärztin Dr. Bach; sie steht im Verdacht, mehrere Patienten durch unsachgemäße Behandlung mit Opiaten getötet zu haben.

Weblinks

  • http://www.mdkn.de (MDK Niedersachsen)

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