Kategorie

A B C D E
F G H I J
K L M N O
P Q R S T
U V W X Y
Z 0      

interessenjurisprudenz

ia ib ic id ie if ig ih ii ij ik il im
in io ip iq ir is it iu iv iw ix iy iz

Interessenjurisprudenz

Die Interessenjurisprudenz ist eine maßgeblich von Philipp Heck begründete Lehre der Rechtsphilosophie und juristischen Methodenlehre.

Nach der Interessenjurisprudenz ist jede gesetzliche Norm als Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf bestimmte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Interessenkonflikte zu verstehen. Die Interessenjurisprudenz grenzt sich damit von der zeitlich vorangehenden Begriffsjurisprudenz ab.

Die Interessenjurisprudenz geht von zwei zentralen Prämissen aus: Erstens von der Bindung des Richters an das Gesetz, zweitens von der Unzulänglichkeit und Lückenhaftigkeit gesetzlicher Normen (Lückentheorie). Zur Ausfüllung der erkannten Lücken des Gesetztes seien die im Gesetz niedergelegten Entscheidungen von Interessenkonflikten heran zu ziehen.

Der Richter ist demnach auch aufgefordert, rechtsschöpferisch tätig zu werden. Vom Richter ist also nicht buchstabengenauer Gehorsam des Richters gegenüber dem Gesetz, sondern "interessengemäßer" Gehorsam gefordert.

Dieses Verfahren war als Gesetzesanalogie oder Rechtsanalogie zwar schon vorher lange bekannt, erfuhr aber über die Rückführung auf die Interessen der Parteien eine neue methodische Grundlage.

Im Falle beabsichtigter Lücken im Gesetz, namentlich durch richterliches Ermessen auf Rechtsfolgenseite bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite, sollte der Richter so entscheiden, wie er es in der Rolle des Gesetzgebers tun würde.

Diese Aufforderung ist auch in dem berühmten Artikel 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches normiert worden.

Literatur

Impressum

Datenschutzerklärung