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inkardination

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Inkardination

Als Inkardination bezeichnet man das Rechtsverhältnis und die Zugehörigkeit eines römisch-katholischen Klerikers zu einer ihm übergeordneten Instanz innerhalb der Kirche.

Inkardinationsfähige Instanzen sind nach dem CIC Diözesen oder andere Teilkirchen, Personalprälaturen, Ordensinstitutesinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens und im Fall einer besonderen Genehmigung Säkularinstitute.

Die Inkardination verpflichtet einerseits den inkardinierten Kleriker zum Dienst in der jeweiligen Organisation der Kirche, andererseits die inkardinierende Organisation dazu, ihn in ihrem Dienst zu beschäftigen und ihn existenziell abzusichern.

Eine Weihe kann nur erfolgen, wenn eine solche Instanz bereit ist, den zu Weihenden zu inkardinieren. Ein Inkardinationsverhältnis kann von einer auf eine andere Instanz übertragen werden (Beispiele: ein Weltpriester wechselt von einer Diözese in eine andere, ein Weltpriester tritt in eine Ordensgemeinschaft ein oder ein Ordenspriester verläßt den Orden und wird Weltpriester) oder durch Laisierung oder Entlassung ganz beendet werden.

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