Infamie
Infamie (lateinisch: infamia = "Schande, Schimpf") bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses Handeln, oder die Ehrlosigkeit. Im juristischen Sinne wird die Schmälerung der bürgerlichen Ehre einer Person verstanden. Eng damit verknüpft ist auch der Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Infamie setzt eine Gesellschaft voraus, die ein bestimmtes Verständnis von Ehre besitzt.
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Ersteres war z. B. der Fall bei Verletzung des für die Witwe geordneten Trauerjahrs, letzteres bei einer Verurteilung im öffentlichen Volksgericht oder infolge gewisser Privatdelikte und Privatklagen.
Die Unfähigkeit zu Staats - und Gemeindeämtern, zur prozessualischen Vertretung anderer vor Gericht und zum vollgültigen gerichtlichen Zeugnis waren die hauptsächlichsten Folgen dieser Infamie.
Das Konzept der Einschränkung der Rechtsfähigkeit und fand über das römische Recht Eingang in die späteren abendländischen Rechtssysteme.
Christen konnten Rechtsschutz und Rechtfähigkeit verlieren, wenn sie als Schwerverbrecher verurteilt wurden. Die Verurteilung zur Infamie konnte auch durch eine geistliche Autorität erfolgen und findet sich in den Ketzergesetzen Friedrichs II und Gregors IX im 13. Jahrhundert. Papst Innozenz III führte, aufgrund der Risiken der praktizierten Anklageverfahren (Akkusationsverfahren und Infamationsverfahren) das Inquisitionsverfahren ein. Viele Verurteilungen von Ketzern beinhalteten die Verurteilung zur dauerhaften Infamie.
Beispiele:
Insbesondere Diktaturen nahmen und nehmen die Möglichkeit des Verlustes der Rechtsfähigkeit gerne in ihr juristisches Instrumentarium auf. So wurden beispielsweise Regimekritiker in der DDR die Staatsbürgerschaft entzogen (Ausbürgerung).Gebrauch als Rechtsbegriff
Römisches Recht
Das römische Recht kennt folgende Begriffe zur Änderung oder Schmälerung des rechtlichen Status (capitis deminutio):
Diese Infamie, die so genannte Infamia juris, ließ das römische Recht infolge gewisser Handlungen eintreten und zwar entweder als unmittelbare Folge der Handlung selbst (infamia immediata) oder erst infolge des Richterspruchs, welcher den Betreffenden einer solchen Handlung für schuldig erklärte (infamia mediata). Infamie im Mittelalter
Der Schutz der mittelalterlichen Rechtssysteme galt zunächst den Christen. Nicht-Christen, also Juden, Muslime, Zigeuner und andere Heiden waren rechtlos, soweit ihnen nicht Privilegien seitens des Landesherren zugesichert waren. Diese Privilegien verliehen ihren Inhabern einen zumindest teilweisen und oft regional begrenzten Rechtsschutz.
Siehe auch Kirchenstrafe, Akkusationsverfahren, Infamationsverfahren, InquisitionsverfahrenSpätere Anwendungen
Das allgemeine sittliche Urteil der Mitbürger über einen Menschen muss im Rechtsleben eine gewisse Berücksichtigung finden. Wer sich durch ein gemeines und unsittliches Benehmen die Achtung seiner Mitbürger verscherzt hat, kann einer Zurücksetzung überall da nicht entgehen, wo das richterliche Ermessen die Individualität besonders zu berücksichtigen hat. Es ist dies die so genannte Verächtlichkeit, Ignominia, Turpitudo vitae, Levis notae macula, auch Infamia facti genannt.