Zivilrecht Nach dem deutschen Bürgerlichen Recht wird bei Imponderabilien, die ein Grundstück und die Eigentümer (nicht die Besitzer) wesentlich beeinträchtigen, nach § 906 BGB den Berechtigten zugestanden, die weitere Zuführung zu verbieten. Dabei kann dieser privatrechtliche Immissionsschutz mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz kollidieren. Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz (durch das BImSchG, TA Lärm, TA Luft u.a.) konkretisiert durch die vorgegebenen Grenzwerte die wesentlichkeit der Imponderabilien. Ist der Abwehranspruch gegen die Imponderabilien ausgeschlossen, weil die Abwehr bspw. unmöglich ist, so besteht ein Ausgleichsanspruch auf Grundlage eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs. Rechtshinweis
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