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furtum usus

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Furtum usus

Als Furtum usus (von lat. furtum Diebstahl und usus Gebrauch) wird die Gebrauchsanmaßung von beweglichen Sachen bezeichnet. Das heißt, eine Sache wird nur unberechtigt benutzt, aber später wieder zurückgebracht. Die Sache muss also (vom Täter beabsichtigt) zurück in die Hände des Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers gelangen. Die Gebrauchsanmaßung ist im Gegensatz zum Diebstahl oder zur Unterschlagung in der Regel nicht strafbar ist. Gleichwohl ist sie zivilrechtlich als Eigentumsverletzung rechtswidrig (§§ 903, 823 Abs. 1 BGB).

Das Strafgesetzbuch (StGB) macht jedoch hinsichtlich der Strafbarkeit eine Ausnahme beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248b StGB), der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Auch der Versuch ist strafbar. Ebenso ist die Gebrauchsanmaßung bei Pfandsachen durch öffentliche Pfandleiher eine Straftat nach § 290 StGB.

Wird jedoch der Sache der komplette Substanzwert oder Sachwert entzogen (Bsp.: Benutzung von Toilettenpapier), so liegt kein furtum usus, sondern entweder ein Diebstahl, Unterschlagung oder eine Sachbeschädigung vor.

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