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freiheitsberaubung

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Freiheitsberaubung

Die Freiheitsberaubung ist eine Straftat nach § 239 StGB. Das geschützte Rechtsgut ist die Fortbewegungsfreiheit.

Tatbestand

Geschützt wird allein das Opfer, dass in der Lage ist, über seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Somit scheiden Kleinstkinder, Ohnmächtige und Schlafende aus. Mögliche Opfer sind aber geistig Behinderte oder Gelähmte. Zur Bestimmung, ob das Opfer seiner Freiheit beraubt wurde, ist allein die objektive Lage ausschlaggebend, die (subjektive) Vermutung, eingeschlossen oder in seiner Freiheit beschränkt worden zu sein, reicht nicht aus.

Der "Raum" der Freiheitsberaubung kann neben Wohnräumen auch ein Kraftfahrzeug, ein Schiff oder eine andere bewegliche Sache sein. Problematisch ist der Begriff bei Flugzeugen.

Tathandlung ist gewöhnlicherweise das Einsperren. Das Opfer muss also in einem umschlossenen Raum für eine bestimmte Dauer festgehalten werden. Das Merkmal der Dauer ist bereits verwirklicht, wenn die Freiheitsberaubung nur vorübergehend war. Eine konkretere Eingrenzung des Begriffes ist nur anhand der Kasuistik möglich.

Der Tatbestand muss vorsätzlich verwirklicht werden, die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar.

Deliktsstruktur

Das Delikt ist in seiner Grundform ein Vergehen mit einer Strafandrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Seit 1998 ist auch der Versuch strafbar. Als Absatz 3 ist eine Qualifikation eingeführt, die bei einer Freiheitsberaubung, die länger als eine Woche dauert oder bei der eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht wird, ein erhöhtes Strafmaß von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Diese Qualifikation ist ein Verbrechen. Als erfolgsqualifizierte Variante sieht die Vorschrift in Absatz 4 die Freiheitsberaubung mit Todesfolge als Tötungsdelikt im weiteren Sinne vor, deren Strafandrohung nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe (maximal: 15 Jahre) liegt. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß § 18 StGB hinsichtlich der Todesfolge mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss.

Verhältnis zu anderen Delikten

Die Freiheitsberaubung ist ein eigenständiges Delikt, das nicht durch die Nötigung verdrängt wird. Bei Delikten, die die Freiheitsberaubung inkorporieren (Fälle der Vergewaltigung, des erpresserischen Menschenraubs, der Geiselnahme oder bei den Raubdelikten) wird die Freiheitsberaubung verdrängt.

Weblinks

  • § 239 StGB

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