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Fahrradstraße

, Fahrradstraße auf der Spitalbrücke, von S (2004-07-29)]] Die Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO) ist ein Sonderweg, wie beispielsweise der Gehweg oder der Reitweg auch. Dieser Weg darf nur durch eine bestimmte Verkehrsart, in diesem Fall Radfahrer, benutzt werden.

Alle anderen Verkehrsarten, zum Beispiel Autos oder motorisierte Zweiräder, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch ein Zusatzschild ausdrücklich zugelassen (Beispiel: ?Mofas frei?). Auch auf Fahrradstraßen dürfen Radfahrer nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und haben Rücksicht auf andere Radfahrer zu nehmen. Zu den Verkehrsregeln in einer Fahrradstraße siehe § 41 Abs. 2 Ziff. 5 StVO sowie die Verwaltungsvorschrift zur StVO.

Es gibt einige bauliche und planerische Voraussetzungen, die bei der Einrichtung einer Fahrradstasse zu beachten sind. Sie sollte nur dort eingerichtet werden, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. In der Regel ist dies mit der Planung eines zusammenhängenden Radverkehrsnetzes zu verbinden und für den Kraftfahrzeugverkehr sind entsprechend leistungsfähige Ausweichrouten vorzusehen. Beschaffenheit und Zustand müssen so sein, dass eine Benutzung für den Radverkehr zu verantworten ist, d.h. die Fahrradstraße darf nicht zu schmal sein und muss einen entsprechenden Belag aufweisen. Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen ist eine sichere Führung der Radfahrer vorzusehen. Beginn und Ende einer Fahrradstraße sollen durch Aufpflasterung oder Verengung zusätzlich kenntlich gemacht werden.

Das Ende der Fahrradstraße wird durch Zeichen 244a angezeigt.

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