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deutsche gemeindeordnung

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Deutsche Gemeindeordnung

Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte das Gemeindeverfassungsrecht im gesamten Deutschen Reich. Sie galt als ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Ihre Präambel sagte dazu: ?Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden.?.

Table of contents
1 Gemeindearten
2 ?Führerprinzip?
3 Aufsichtsbehörde
4 Gültigkeitsdauer
5 Weblinks

Gemeindearten

Ersetzt wurden durch die Deutsche Gemeindeordnung das bisher in Preußen gültige Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 und alle anderen Gemeindeverfassungen (Städteordnungen und Landgemeindeordnungen) in den übrigen deutschen Ländern. Es gab nunmehr eine einzige einheitliche Rechtsordnung für alle Stadt- und Landgemeinden des Deutschen Reiches mit vorläufiger Ausnahme der Hauptstadt Berlin und der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck.

Städte und Gemeinden

Alle kommunalen Einheiten auf der Ortsebene führten in Zukunft nur noch die Bezeichnung ?Gemeinde? (also nicht mehr: Landgemeinde). Die Gemeinden, die bisher die Bezeichnung ?Stadt? führten, behielten diese Bezeichnung.

Das galt auch für die die sogenannten Titularstädte, das heißt für kleinere Gemeinden, die früher nach einer Landgemeindeordnung verwaltet wurden, aber die Bezeichnung Stadt trugen.

Gemeinden mit anderen Bezeichnungen

Im übrigen konnten den Gemeinden in beschränktem Umfange Zusatzbezeichnungen verliehen werden, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhten, wie zum Beispiel:

?Führerprinzip?

Gemeindeleiter

Die Leiter der Gemeinden führten nunmehr reichseinheitlich die Bezeichnung ?Bürgermeister? und ?Oberbürgermeister? in einem Stadtkreis.

Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen.

Zur Sicherung der Einheit zwischen Partei und Staat wirkte insbesondere bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters der Beauftragte der NSDAP mit. Das war der jeweilige Kreisleiter.

Die Stellen hauptamlicher Bürgermeister und Beigeordneter waren öffentlich auszuschreiben. Nach Beratung mit den Gemeinderäten hatte der Beauftragte der NSDAP drei Bewerber den zuständigen Behörden zuzuleiten. Das waren:

Diese beriefen dann die Bürger und Beigeordneten, die die Gemeinden anzustellen hatten.

Die Verwaltung der Stellen mußte in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich für 12 Jahre und sollte ? von begründeten Ausnahmefällen abgesehen ? in den übrigen Gemeinden ehrenamtlich für 6 Jahre erfolgen.

Zur Vertretung des Bürgermeisters standen diesem Beigeordnete zur Seite.

?Gemeindevertretung?

Einen gewählten Gemeinderat gab es nicht mehr. Vielmehr hatten Gemeinderäte ?die dauernde Fühlung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern?. Deren Bezeichnung lautete in Städten ?Ratsherren?.

Ihre Berufung erfolgte auf 6 Jahre durch den Beauftragten der NSDAP im Benehmen mit dem Bürgermeister. Dabei war auf nationale Zuverlässigkeit, Eignung und Leumund zu achten. Es sollten Persönlichkeiten berücksichtigt werden, deren Wirkungskreis der Gemeinde ihre besondere Eigenart oder Bedeutung gab oder das gemeindliche Leben wesentlich beeinflusste.

Der Bürgermeister hatte wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Über den Inhalt der Beratung war eine Niederschrift aufzunehmen, in der abweichende Äußerungen der Gemeinderäte aufzunehmen waren.

Ein Abstimmung der Gemeinderäte fand nicht statt.

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht des Staates führte (beispielhaft für Preußen):

  1. über Stadtkreise der Regierungspräsident,
  2. über die übrigen Gemeinden der Landrat.

Gültigkeitsdauer

Die Deutsche Gemeindeordnung galt ab 1. April 1935. Sie wurde später auch in fast allen angegliederten Gebieten flächendeckend eingeführt und ferner in den meisten Gebieten, die im Zweiten Weltkrieg einem deutschen Chef der Zivilverwaltung unterstanden.

Nach Kriegsende galt sie noch in einigen westdeutschen Ländern in modifizierter Form weiter, bis sie durch neue Gemeindeordnungen abgelöst wurde.

Weblinks

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