Denkmalliste
Auch Denkmalbuch oder Denkmalverzeichnis;in Deutschland werden die anerkannten Kulturdenkmale in der Denkmalliste aufgeführt. Allerdings stehen nicht unbedingt alle Kulturdenkmale in der Denkmalliste: bewegliche Denkmale werden zum Beispiel nur eingetragen, wenn es einen historisch begründeten Ortsbezug gibt.
Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, gibt es für jedes Bundesland ein eigenes DSchG (Denkmalschutzgesetz). Die genauen Regelungen zum Führen der Denkmalliste sind Teil des DSchG und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für präzise Angaben über die Denkmalliste sei also an dieser Stelle auf das DSchG des jeweiligen Bundeslandes verwiesen.
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2 Verfahren (am Beispiel Nordrhein-Westfalen) 3 siehe auch |
Arten von Listen
Hauptsächlich wird unterschieden in:
Deklaratorische Denkmallisten
werden nachrichtlich geführt. In sie werden als Denkmal anerkannte Objekte aufgenommen. Die Liste dient der Inventarisierung des Denkmalbestandes des jeweiligen Bundeslandes und hat keinen verwaltungsrechtlichen Charakter. Ein Denkmaleigner hat keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Eintragung in die Liste vorzugehen. Deklaratorische Listen werden in den folgenden deutschen Bundesländern geführt:
Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Für bewegliche Denkmale gibt es in einzelnen Bundesländern abweichende Verfahren.Konstituierende Denkmallisten
dienen nicht nur der Inventarisierung, sondern sind verwaltungsrechtliche Werkzeuge. Ein Denkmal gilt erst als gesetzlich geschützt, wenn es durch einen Verwaltungsakt in die Liste aufgenommen wurde. Dazu sind die entsprechenden Stellen zu hören, der Denkmaleigner hat die Möglichkeit, verwaltungsrechtlich gegen die Aufnahme in die Denkmalliste vorzugehen. Konstituierende Listen werden in den folgenden deutschen Bundesländern geführt:
Baden-Württemberg (für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung), Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein.Verfahren (am Beispiel Nordrhein-Westfalen)
An dieser Stelle wird das Prinzip anhand des DSchG von Nordrhein-Westfalen erklärt. Das Thema Denkmalliste wird explizit in §3 und in der angehängten Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) behandelt. Wie kommt ein Objekt in die Denkmalliste?
Den Anstoß, ein Denkmal in die Liste aufzunehmen gibt entweder der Eigentümer, der Landschaftsverband oder er kommt von Amts wegen. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung eines Denkmals ist die Untere Denkmalbehörde.
Was steht in der Denkmalliste?
Die Kurzbezeichnung des Denkmals, seine Lage, seine charakteristischen Merkmale (also auch, warum das Objekt denkmalwürdig ist) und der Tag der Eintragung (vgl. §2 der Denkmallisten-Verordnung NRW).Wer kann die Liste wo einsehen?
Hinsichtlich von Baudenkmalen und ortsfesten Bodendenkmalen steht die Liste jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Liste von beweglichen Denkmalen ist die Einsicht nur den Eigentümern (bzw. von Ihnen ermächtigten Personen) erlaubt. Man findet die Liste bei der Unteren Denkmalbehörde, die eine Abteilung der Kommunalverwaltung ist (vgl. §3, Abs.5 des DSchG NRW).siehe auch