Deliktsrecht
Das Deliktsrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en) oder Unrechtshaftung). Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 - 853 BGB geregelt. Das Deliktsrechts regelt die Begründung der Haftung, der Umfang der Haftung wird im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB) geregelt.Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden. Das Vermögen als solches wird nicht geschützt.
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2 Aufbau 3 Unterlassungsanspruch 4 Verjährung 5 Internationales Privatrecht 6 Weblinks |
Kernvorschrift des deutschen Deliktsrechts ist § 823 BGB:
Als Richterrecht ist auch ein Unterlassungsanspruch gegen unerlaubte Handlung aus § 1004 BGB analog (als sog. quasinegatorischer Anspruch) entwickelt worden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt 3 Jahre.Kernvorschrift
Aufbau
Verletzung eines Rechtsgutes
§ 823 I BGB setzt eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der dort genannten Rechte, darunter auch sonstige Rechte, voraus. In diesem Fall ist derjenige, der das Recht verletzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.Verstoß gegen ein Schutzgesetz
Nach § 823 II BGB ist auch zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft ein sog. Schutzgesetz verletzt und dadurch einen anderen schädigt. Was im einzelnen Schutzgesetz ist, ist zum Teil heftig umstritten.Gefährdungshaftung
In bestimmten, gesetzlich einzeln geregelten Fällen sieht das deutsche Recht
auch die verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) vor. Diese tritt für denjenigen ein, der mit gefährlichen Sachen (z.B. Tieren, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Kernkraftwerken) umgeht (vgl. Betriebsgefahr). Er hat für Schädigungen durch diese gefährlichen Sachen auch ohne Verschulden zu haften.Unterlassungsanspruch
Verjährung