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computerimplementierte erfindung

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Computerimplementierte Erfindung

Der Begriff computerimplementierte Erfindung wurde im Juni 2000 in einer gemeinsamen Studie der Patentämter von Europa, Japan und der USA geprägt ([1], Appendix 6) und bezeichnet Anspruchsgegenstände von Software-Patenten. Demnach ist ein eine computerimplementierte Erfindung durch Ansprüche der folgenden Art gekennzeichnet:

"... Computer, Computernetzwerke oder andere herkömmliche programmierbare digitale Vorrichtungen wobei die neuen Eigenschaften der beanspruchten Erfindung augenscheinlich durch ein neues Programm oder Programme bewirkt werden."

Befürworter von Software-Patenten verwenden oft den Begriff "computerimplementierte Erfindung" in Abgrenzung von "Programmen als solche". Die genaue Unterscheidung sind jedoch umstritten.

Nach dem deutschen Patentgesetz (PatG) und dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht patentierbar. Es herrscht jedoch Uneinigkeit über die Reichweite dieser Bestimmung und es gibt Bestrebungen, sie durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen, das eine Patentierung von Software nicht mehr grundsätzlich ausschließt. Kritiker werfen den Initiatoren vor, eine uneingeschränkte Patentierbarkeit von Computerprogrammen anzustreben.

Das Europäische Patentamt (EPA) hat in der Vergangenheit bereits Patente erteilt, die keinen Programmanspruch aber sehr wohl Verfahrensansprüche enthalten, in denen Leistungen beschrieben werden, die man auch mit einem Programmanspruch beschreiben könnte. Beide Arten von Ansprüchen zielen laut den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes von 1978 auf Programme als solche und sind daher nach Ansicht von Softwarepatentgegnern unzulässig.

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