Kategorie

A B C D E
F G H I J
K L M N O
P Q R S T
U V W X Y
Z 0      

ce kennzeichnung

ca cb cc cd ce cf cg ch ci cj ck cl cm
cn co cp cq cr cs ct cu cv cw cx cy cz

CE-Kennzeichnung

Das CE-Zeichen wurde vorrangig geschaffen um den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EU) zu gewährleisten. Die CE-Kennzeichnung wird häufig als "Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.

EU-Richtlinien gemäß Art. 95 EU-Vertrag (sog. Binnenmarktrichtlinien)legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Mit der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller bestätigt dieser, daß diese Mindestanforderungen eingehalten werden. Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts. Soweit dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten im EWR oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer (ugs. Verkäufer) über.

Wichtige Merkmale der CE-Kennzeichnung sind:

  • sie bezieht sich nur auf technische Produkte
  • sie bestätigt nur die Einhaltung von Mindestanforderungen, die in EU-Richtlinien konkret festgelegt sind.
  • Produkte, für die eine EU-Richtlinie existiert dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden
  • Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EU-Richtlinien Sie bei der Produktion anwenden müssen.
  • der Hersteller erstellt eine Konformitätserklärung und bringt ein CE-Zeichen an dem Produkt an.
  • falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine Benannte Stelle einzuschalten.
  • neben dem CE-Zeichen sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, die die Aussage des "CE" in Frage stellen können.

Das CE-Zeichen ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung gemäß nachfolgenden EU-Richtlinien gefordert ist, in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in:
  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein
  • der Schweiz.

Für die folgenden Produktgruppen gibt es europäische Richtlinien als Grundlage für die CE-Kennzeichnung:

  • elektrische Produkte, die mit Spannungen zwischen 50 und 1000 Volt betrieben werden (Richtlinie 73/23/EWG; kurz: Niederspannungsrichtlinie),
  • Aerosolpackungen (Richtlinie 75/324/EWG)
  • Nahtlose Stahlflaschen (Richtlinie 84/525/EWG),
  • Nahtlose Aluminiumflaschen (Richtlinie 84/526/EWG),
  • Geschweißte Stahlflaschen (Richtlinie 84/527/EWG),
  • einfache Druckbehälter (Richtlinie 87/404/EWG),
  • Spielzeug (Richtlinie 88/378/EWG),
  • elektromagnetische Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukte (Richtlinie 89/336/EWG),
  • persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
  • Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG),
  • nichtselbsttätige Waagen (Richtlinie 90/384/EWG),
  • aktive implantierbare medizinische Geräte (Richtlinie 90/385/EWG),
  • Gasverbrauchseinrichtungen (Richtlinie 90/396/EWG),
  • Telekommunikatiosendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen (Richtlinie 91/263/EG),
  • mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel (Richtlinie 92/42/EWG),
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke (Richlinie 93/15/EWG),
  • Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG),
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Richtlinie 94/9/EG),
  • Sportboote (Richtlinie 94/25/EG),
  • Gefahrguttransport auf der Straße (Richtlinie 94/55/EG)
  • Aufzüge (Richtlinie 95/16/EG),
  • Schiffsausrüstung (Richtlinie (96/98/EG),
  • Druckgeräte (Richtlinie 97/23/EG),
  • Maschinen (Richtlinie 98/37/EG; kurz: Maschinenrichtlinie),
  • In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG),
  • Ortsbewegliche Druckgeräte (Richtlinie 1999/36/EG),
  • Seilbahnen für den Personenverkehr (Richtlinie 2000/9/EG) und
  • zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen und deren umweltbelastende Geräuschemissionen (Richtlinie 2000/14/EG; kurz: Outdoorrichtlinie).

Weblinks zum Thema:

  • Infoseite des VDI: [1]

Impressum

Datenschutzerklärung