Wahl
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from:start till:15/10/1963 shift:(25,5) color:CDU text:Konrad~Adenauer
from:16/10/1963 till:30/11/1966 shift:(25,-3) color:CDU text:Ludwig~Erhard fontsize:S
from:01/12/1966 till:20/10/1969 shift:(25,3) color:CDU text:Kurt_Georg~Kiesinger fontsize:S
from:21/10/1969 till:07/05/1974 shift:(25,5) color:SPD text:Willy~Brandt
from:16/05/1974 till:01/10/1982 shift:(25,5) color:SPD text:Helmut~Schmidt
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from:27/10/1998 till:end shift:(25,5) color:SPD text:Gerhard~Schröder
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne vorherige Aussprache mit absoluter Mehrheit der Sitze (Kanzlermehrheit, Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG). Die Wahl findet statt, falls das Amt vakant ist (Zusammentritt eines neuen Bundestages, Tod, Rücktritt oder Amtsunfähigkeit des Bundeskanzlers).
Gelingt die Wahl im ersten Wahlgang nicht, so hat der Bundestag zwei Wochen Zeit mit absoluter Mehrheit einen Bundeskanzler zu wählen (Art. 63 Abs. 3 GG). Sollte auch in dieser Zeit niemand gewählt werden, findet unverzüglich ein Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 GG). Der Bundespräsident muss einen mit absoluter Mehrheit Gewählten innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler ernennen, einen mit relativer Mehrheit Gewählten kann er innerhalb von sieben Tagen ernennen oder gemäß Art. 63 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG den Bundestag auflösen - die Entscheidung darüber steht ihm frei.
Nach der Wahl wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt und anschließend im Plenum des Bundestages durch den Bundestagspräsidenten vereidigt (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 und Art. 56 GG).
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt oder entlassen (Art. 64 Abs. 1 GG). Zusammen mit dem Bundeskanzler bilden sie laut Art. 62 GG die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler kann in Deutschland nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Art 67 Abs. 1 GG) gestürzt werden oder seinerseits die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 Abs. 1 GG).
Dem Bundeskanzler unterstehen unmittelbar
- das Bundeskanzleramt
- das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und
- der Bundesnachrichtendienst (BND).
Im Verteidigungsfall hat der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte, über die sonst der Verteidigungsminister verfügt.
Im Etat des Bundeskanzleramtes ist auch der Etat des Bundesnachrichtendienstes enthalten. Dieser wird aus Geheimhaltungsgründen nicht näher erläutert ("Krokodiletat"), sondern nur als Gesamtsumme veranschlagt.
Deutsche Bundeskanzler seit 1949