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bismarcksche reichsverfassung

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Bismarcksche Reichsverfassung

Als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 bezeichnet.

Diese in ihrem Inhalt maßgeblich von Bismarck geprägte und auf dessen Stellung als zukünftigem deutschen Reichskanzler zugeschnittene Verfassung des deutschen Kaiserreichs enthielt im Gegensatz zu der im Königreich Preußen geltenden Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 keinen Grundrechtsteil mehr, sondern beschränkte sich auf Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit der verschiedenen staatlichen Einrichtungen des Reiches. Besonders eingehend geregelt waren das Zoll- und Handelswesen, das Post- und Telegraphenwesen, Marine und Schifffahrt sowie das Reichskriegswesen.

Das Fehlen eines Grundrechtsteils in einer Verfassung muss nicht in jedem Fall ein Mangel sein. Die Bindung der Staatsorgane an die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte kann auch außerhalb der Verfassungsurkunde verbürgt sein, wie es heute beispielsweise in England und Frankreich der Fall ist. Die Verfassung der V. Französischen Republik beschränkt sich auf rein staatsorganisationsrechtliche Regelungen. Statt eines Grundrechtsteils, wie er in Deutschland jetzt im Grundgesetz enthalten ist, enthält die französische Verfassung einen schlichten Verweis auf die in der Französischen Revolution geschaffene Erklärung der Menschenrechte von 1789. In Art. 16 der französischen Verfassung wird allerdings lapidar klargestellt: Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewalteneilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. So gesehen entsprach die Bismarck´sche Reichsverfassung weder gegenwärtigem noch damaligem europäischen Standard.

siehe auch: Reichsverfassung, Weimarer Verfassung, Paulskirchenverfassung, Grundgesetz

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