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bezugsrecht

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Bezugsrecht

Der Begriff Bezugsrecht wird in zwei verschiedenen Rechtsgebieten mit zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet.

Table of contents
1 Aktienrecht
2 Versicherungsrecht

Aktienrecht

Definition

Das Bezugsrecht ist das Recht eines Aktionärs auf den Bezug von jungen (neuen) Aktien bei einer Kapitalerhöhung. Durch das Bezugsrecht soll das prozentuale Verhältnis des Aktionärs am gezeichneten Kapital (Grundkapital) der Aktiengesellschaft (AG) erhalten bleiben. Beispiel: Wird das gezeichnete Kapital der AG von 50 Mio. auf 60 Mio. erhöht, so erhält jeder Aktionär für 5 alte Aktien eine neue (Bezugsverhältnis 5 : 1). Für jede alte Aktie erhalten die Aktionäre ein Bezugsrecht. Fehlen einem Aktionär Bezugsrechte, um eine junge Aktie erwerben zu können, muss er über die Börse die fehlenden Bezugsrechte kaufen. Nicht bei jeder Kapitalerhöhung gibt es notwendig Bezugsrechte. Die Aktionäre können bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung das Bezugsrecht ausschließen (3/4 Mehrheit in der Hauptversammlung). Es muss ausgeschlossen werden, wenn die AG Belegschaftsaktien ausgeben will bzw. wenn eine Wandelschuldverschreibung (Umtausch von Fremdkapital in Aktien am Ende der Laufzeit der Anleihe) aufgelegt wird.

Börsenhandel

Aktionäre, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen wollen, können ihre Bezugsrechte an der Börse verkaufen lassen. Die Bezugsrechte werden mindestens zwei Wochen an der Börse gehandelt. Damit besteht auch die Möglichkeit für neue Aktionäre sich an der AG zu beteiligen (Kosten dieser Beteiligung: Preis der jungen Aktie (= Ausgabekurs) + Preis der Bezugsrechte). Am letzten Tag des Bezugsrechthandels werden alle Bezugsrechte von den Aktionären verkauft, die an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmen wollen.

siehe auch: Börsenkürzel

Wert eines Bezugsrechtes

Der Wert eines Bezugsrechtes ergibt sich aus Angebot und Nachfrage an der Börse. Jedoch kann als Orientierung der Wert des Bezugsrechtes nach folgender Formel ermittelt werden:

BR = (Ka) - (Kn) / (BV + 1)

BR: Bezugsrecht Ka: Börsenkurs der alten Aktien Kn: Ausgabekurs der neuen Aktien BV: Bezugsverhältnis

Beispiel: Die alten Aktien werden zu 24 ? gehandelt. Die neuen Aktien werden zu ? 15 ausgegeben. Für je fünf alte Aktien gibt es eine neue Aktie:

Ka = 24
Kn = 15
BV = 5 : 1
BR = 24 - 15 / (5/1 + 1)

BR = 1,50

In der Regel wird sich der Kurs des Bezugsrechtes an der Börse auf diesen Wert einpendeln. Neue Aktien werden meist zu einem niedrigeren Kurs als der derzeitige Börsenkurs der alten Aktien ausgegeben, um einen Anreiz zu geben, dass die Altaktionäre an der Kapitalerhöhung teilnehmen.

Beispiel

Es gibt eine Firma mit dem Namen Test-AG, deren Grundkapital auf derzeit insgesamt 100.000 Aktien aufgeteilt ist. Die Aktien der Test-AG werden aktuell an der Börse zu mit einem Kurs von EUR 17,-- je Aktie gehandelt.

Herr Maier besitzt 10.000 Aktien der Test-AG und somit 10% der Aktien der Test-AG.

In der Hauptversammlung der Test-AG wird eine Kapitalerhöhung um 20% durch die Ausgabe von neuen Aktien beschlossen. Das heißt es werden 20.000 neue Aktien ausgegeben (emittiert). Es handelt sich also um eine Kapitalerhöhung im Verhältnis 5:1. Der Emissionspreis der neuen Aktien wird mit EUR 15,-- je Aktie festgelegt.

Jeder der eine dieser neuen Aktien kaufen möchte benötigt für den Erwerb 5 Bezugsrechte. Der rechnerische Wert eines Bezugsrechts beträgt dadurch EUR 0,40.

Unser Hr. Maier ist aufgrund seines Aktienbesitzes Inhaber von 10.000 Bezugsrechten. Er kann diese Bezugsrechte an der Börse verkaufen und damit abhängig von der Nachfrage nach den Bezugsrechten und dem Kurs der Aktien der Test-AG etwa EUR 4.000 erlösen oder er beteiligt sich an der Kapitalerhöhung und investiert EUR 30.000,-- in den Erwerb von 2.000 der neuen Aktien.

Wenn Hr. Maier an der Kapitalerhöhung in vollem Umfang teilnimmt besitzt er schließlich 12.000 Aktien der Test-AG, was wiederum einem Anteil von 10% an den dann insgesamt vorhandenen 120.000 Aktien der Test-AG entspricht.

Versicherungsrecht

Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen, die Leistungen für den Todes- und Erlebensfall vorsehen dazu, den Empfänger der Leistung aus diesem Vertrag für den Leistungsfall festzulegen. Üblich ist, dass diese Bezugsrechte bei Antragsaufnahme zum Abschluss eines Versicherungsvertrages vermerkt werden.

Dem Bezugsberechtigten wird also für den Leistungsfall, aufschiebend bedingt, ein Anspruch auf Zahlung aus diesem Vertrag eingeräumt. Unter Vorlage der Police kann dieser Anspruch geltend gemacht werden.

Das Bezugsrecht kann widerruflich und unwiderruflich ausgestaltet werden. Solange nichts besonderes vereinbart wird, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.

Unwiderrufliche Bezugsrechte finden häufig Verwendung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wenn Teile der Bezüge in Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die Gelder des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, beispielsweise im Falle der Insolvenz, nicht verwandt werden können.

Das widerrufliche Bezugsrecht kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Versicherungsunternehmen geändert werden. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur mit Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert werden. Die Änderung des Bezugsrechts wird mit Zugang in den Geschäftsräumen des Versicherers wirksam. Verstirbt der Versicherungsnehmer vor dem Zugang, tritt die Änderung nicht in Kraft.

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