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beurkundung

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Beurkundung

Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung.

Bei einer Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) nimmt dieser die Erklärungen der Erschienenen in die vom ihm errichtete Urkunde auf. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die vor ihm erschienenen Personen die Erklärungen wirklich abgegeben haben. Dem entsprechend erbringt die notariellen Urkunde vollen Beweis für diese Tatsache.

Im Gegensatz dazu ist bei einer bloßen Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar (§ 129 BGB) dieser nur dafür verantwortlich, dass die bezeichnete Person tatsächlich die Unterschrift geleistet hat. Er beurkundet also nur, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Unterschrift geleistet hat. Nur soweit reicht auch die Beweiskraft der Beglaubigung der Unterschrift, sie erstreckt sich insbesondere nicht auf den Text, der unterschrieben worden ist.

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