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beteiligung an einer schla gerei

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Beteiligung an einer Schlägerei

Die Beteiligung an einer Schlägerei ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts, der das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit schützt. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da bei Schlägereien eine generelle Gefährlichkeit für Leib und Leben festzustellen ist, einzelne Verantwortliche aber schwer ausfindig gemacht werden können.

Normative Grundlage

Die Straftat wird in § 231 StGB normiert:

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.

Unter einer Schlägerei versteht die Rechtsprechung einen tätlichen Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Die erforderliche dritte Person kann auch im nachhinein dazukommen, entfernt sie sich allerdings, ist die Bedingung nicht mehr erfüllt.

Der von mehreren verübte Angriff meint hingegen ein unmittelbar auf die körperliche Verletzung eines anderen bezogenes Verhalten von mindestens zwei Personen, d.h. das Merkmal der Gegenseitigkeit fällt in diesem Zusammenhang weg. Dieses Verhalten liegt dann vor, wenn sich die Angreifer zur Auseinandersetzung entschlossen in Annäherung auf das Kampfziel befinden, um alsbald in ein Kampfgeschehen einzugreifen und dies auch können. Die Angreifer müssen keine Mittäter sein, es muss lediglich eine Einheit von Angriff, Angriffswillen und Angriffsgegenstand bestehen.

Eine Beteiligung liegt bei dem vor, der sich am Tatort befindet und an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten mitwirkt. Neben dem klassischen Fall der physischen Mitwirkung schließt die Definition auch ein psychisches Mitwirken ein, z.B. wenn jemand einen Täter verbal anfeuert. Verneint werden muss die Beteiligung aber, wenn die betreffende Person das Opfer des Angriffs ist, das sich nur verteidigt, oder nicht parteibezogen eingreift, beispielsweise als Schaulustiger oder Streitschlichter.

Gemäß dem zweiten Absatz muss die Beteiligung dem Teilnehmer vorzuwerfen sein, was Vorsatz (mindestens dolus eventualis), Rechtswidrigkeit und Schuld erfordert. Trifft dies bei einem Beteiligten nicht zu, so hat dieser Umstand keinerlei Auswirkungen auf die Strafbarkeit anderer Teilnehmer, auch wenn die notwendige Personenzahl dadurch unterschritten wird.

Für die Strafbarkeit des Täters ist es als objektive Bedingung notwendig, dass die Schlägerei oder der Angriff den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht. Diese Folge muss unmittelbar durch die Schlägerei bzw. den Angriff insgesamt verursacht worden sein, demzufolge ist es irrelevant, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem einzelnen Tatbeitrag und der Tatfolge existiert. Des weiteren kann die Folge auch bei einem Tatunbeteiligten (z.B. einem Zuschauer) eintreten oder durch einen Handlung ohne Vorsatz, Schuldhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit (etwa durch Notwehr) entstanden sein. Die eingangs erwähnte Vorwerfbarkeit bezieht sich also ausschließlich auf die Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff und deren Voraussetzungen, nicht aber auf deren Folge. Strittig ist, ob die schwere Folge während der Beteiligung des Täters eintreten muss. Die Rechtsprechung verneint dies und erlaubt auch eine Bestrafung bei Folgeeintritt vor oder erst nach der Teilnahme, sofern zu diesem Zeitpunkten bereits bzw. noch eine Schlägerei oder ein Angriff vorliegt, in der Literatur hingegen wird diese Voraussetzung zum Teil bejaht.

Da das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe beträgt, kann es bei einer Haftstrafe von unter zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Tat verjährt nach drei Jahren (§ 78 StGB Abs. 3).

Andere Staaten

Österreichischer Pendant ist der Raufhandel (§ 91 StGB), die schweizerische Entsprechung wird neben dem Raufhandel (Art. 133 StGB) noch im Tatbestand des Angriffs (Art. 134 StGB) geregelt.

Rechtshinweis

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