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benesch dekrete

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Benesch-Dekrete

Allgemeines

Die Bene?-Dekrete sind 143 Dekrete, die Edvard Bene? während seiner Regierungszeit erließ und die nachträglich vom tschechischen Parlament gebilligt wurden.

15 von ihnen waren neben dem Potsdamer Abkommen (Artikel XIII) unter anderem die Voraussetzung für die Vertreibung und Enteignung der Sudetendeutschen, wie auch der Ungarn, ab 1945. Die Dekrete galten für alle Deutsch- und Ungarnsprachigen unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Auch deutschsprachige Schweizer, Italiener (Südtiroler), Luxemburger, Belgier, Dänen, Liechtensteiner und Österreicher wurden enteignet und vertrieben. Da sie sich gegen eine bestimmte ethnische Gruppe ohne Ansehen von persönlicher Schuld und auch ohne Ansehen von Verdiensten im Widerstand gegen das Nazi-Regime richteten, widersprechen sie allen allgemeinen anerkannten Regeln der Rechtsstaatlichkeit, was jedoch die tschechische Seite bis heute in größter Mehrheit bestreitet.

Inhalt der Bene?-Dekrete und der Polnischen Dekrete(Bierut-Dekrete)

(Hinweis: Die hier gezeigten Dekrete dienen dem Verständnis und sind kein Dokumentenarchiv)

Polen

Die polnischen Dekrete

I .Dekret des Ministerrats vom 28. Februar 1945 über den Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft. Hier heißt es unter anderem:

Art. 6 (1) Bürger des polnischen Staates, die nach dem 31. August 39 in den vom Okkupanten zwangsweise in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten der Republik Polen sowie in dem Gebiet der ehemaligen Freien Staat Danzig in die 2. Gruppe der deutschen Volksliste eingetragen oder zu einer der vom Okkupanten privilegierten Gruppen gerechnet wurden, können einen Antrag auf Rehabilitierung stellen...

Art.7 (1) Als rehabilitiert kann anerkannt werden, wer nachweist, dass er in die 2. Gruppe der Deutschen Volksliste gegen seinen Willen oder unter Zwang eingetragen wurde und durch sein Verhalten seine polnische nationale Besonderheit bekundet hat...

Art. 18 (1) In den Gebieten der Republik Polen, welche vom Okkupanten zwangsweise in das Deutsche Reich eingegliedert wurden sowie im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig unterliegt der Erfassung und Beschlagnahme das sich dort befindende Vermögen von:

a) Angehörigen des Deutschen Reiches (Reichsbürger)

b) Personen deutscher Nationalität ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit ...

c) polnischen Staatsbürgern, die von den ehemaligen deutschen Besatzungsbehörden in die 1.oder 2. Gruppe der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren,

d) polnischen Staatsbürgern, die in dem ...sog. Generalgouvernement oder der Wojewodschaft Bialystok entweder ihre Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität (Volkszugehörigkeit) oder ihre deutsche Abstammung (Deutschstämmigkeit) erklärt oder aber tatsächlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität oder ihrer deutschen Abstammung besondere Rechte und Privilegien genossen haben..."

2. Gesetz vom 6. Mai 1945 über den Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft

Art. 21 (1): identisch mit Art. 18 (1) des Dekrets vom 28. Februar 45

3. Gesetz vom 6. Mai 1945 über das verlassene und aufgegebene Vermögen

Art. 1 § 1: Verlassenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen, das sich infolge des am 1.9. 1939 begonnenen Krieges nicht im Besitz des Eigentümers ...befindet ...

Art. 2 § 1: Jegliches bewegliche und unbewegliche Vermögen das im Eigentum oder Besitz des deutschen Staates stand ...sowie das Vermögen deutscher Staatsangehöriger oder von Personen, die zum Feinde übergelaufen sind, ist aufgegebenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ...

Art. 14 § 1: Auf Antrag der beteiligten Minister überträgt das Hauptamt für die Vorläufige staatliche Verwaltung dem betreffenden Minister die im Antrag erwähnten ...Unternehmen zur Verwaltung ...

Art. 38: Der Staat bzw. die in Art. 14 genannten Personen oder Institutionen erwerben das Eigentumsrecht an dem aufgegebenen Vermögen mit Ablauf von 5 (fünf) Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem der Krieg be- endet wurde ..."

4. Gesetz vom 3. Januar 1946 betreffend der Übernahme der Grundzweige der nationalen Wirtschaft in das Eigentum des Staates

"Art. 2 (1): Ohne Entschädigung gehen in das Eigentum des Staates über: Industrie-, Bergbau-, Verkehrs-, Versicherungs- und Handelsunternehmen:

a) des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt Danzig

b) von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt Danzig, es sei denn, sie sind polnischer oder einer anderen von den Deutschen verfolgten Nationalität...

c) von Gesellschaften, die durch deutsche oder Danziger Staatsangehörige, durch die deutsche oder Danziger Verwaltung kontrolliert werden..."

5. Dekret vom 8. März 1946 über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen

Art. 2,1: Kraft Gesetzes geht in das Eigentum des Staates über jegliches Vermögen:

a) des Deutschen Reiches und der ehemaligen Freien Stadt Danzig;

b) von Angehörigen des Deutschen Reiches und der Freien Stadt Danzig mit Ausnahme von Personen polnischer oder einer anderen von den Deutschen verfolgten Nationalität;

c) von deutschen und Danziger juristischen Personen mit Ausnahme von juristischen Personen öffentlichen Rechts,

d) aller durch deutsche oder Danziger Staatsangehörige oder aber durch die deutsche oder Danziger Verwaltung kontrollierten Gesellschaften; ...

Art. 2,4: Das Vermögen deutscher und Danziger juristischer Personen des öffentlichen Rechts geht kraft Gesetzes in das Eigentum der entsprechenden polnischenjuristischen Personen über...

Art. 3,2: Alle Rechtsgeschäfte, welche sich auf das in Art. 2,1 und 2,4 umschriebene Vermögen sowie auf verlassenes Vermögen beziehen und dessen Übergang in das Eigentum des Staates ...oder dessen Übernahme durch das Bezirks - Liquidationsamt verhindern sollen, sind nichtig..."

6. Verordnung des Ministers für die " Wiedergewonnenen Gebiete" vom 24. März 1946 über die Durchführung einer Erfassung des ehemals deutschen beweglichen Eigentums

Um den Besitzern von ehemals deutschem beweglichem Vermögen den Erwerb des Eigentums zu ermöglichen, ordne ich eine Erfassung dieses beweglichen Vermögens innerhalb der Wiedergewonnenen Gebiete ...an:

§1: Gegenstand der Erfassung ist das ehemals deutsche bewegliche Vermögen, das sich befindet

a) in privaten Wohnräumen,

b) in Dienstwohnungen, welche von Behörden und Ämtern ,... ihren Angestellten als Privatwohnungen überlassen wurden,

c) in Handels-, Handwerks-, und Gewerbeunternehmen, sofern diese von Privatpersonen betrieben werden ...

In Wohnungen, die noch gemeinsam von Deutschen und Polen benutzt werden, gilt der Pole als Besitzer allen beweglichen Vermögens...

§ 10: In Erfassungsformular ist grundsätzlich alles in der betreffenden Wohnung verhandene bewegliche Vermögen aufzuführen. Insbesondere... 1.ausnahmslos alle Möbel... 2. Wand- und Standuhren, 3. Decken und Tischlampen' 4. Flügel, Klaviere und andere Musikinstrumente, 5. Teppiche, Gobelins und Wandteppiche, 6. Bilder und Plastiken (mit Ausnahme von Massenproduktionen), 7. wertvolle Hausratsgegenstände (elektrische und Gas - Kühlschränke, Heizöfen, Staubsauger, Nähmaschinen...), 8. Schreib- und Rechenmaschinen

Tschechien

'''Tschechien

1.) Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes. Slg.Nr.12

Um dem Rufe der tschechischen und slowakischen Bauern und Landlosen nach einer konsequenten Verwirklichung einer neuen Bodenreform entgegenzukommen und geleitet vor allem von dem Streben, ein für alle mal den tschechischen und slowakischen Boden aus den Händen der fremden deutschen und madjarischen Gutsbesitzer wie auch aus den Händen der Verräter der Republik zu nehmen und ihn in die Hände des tschechischen und slowakischen Bauerntums und der Landlosen zu geben, bestimme ich auf Vorschlag der Regierung:'''

§ 1.1 Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum steht:

a) aller Personen deutscher und madjarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit.

§ 1.2 Personen deutscher und madjarischer Nationalität, die sich aktiv am Kampf für die Wahrung der Integrität und die Befreiung der tschechoslowakischen Republik beteiligt haben, wird das landwirtschaftliche Vermögen nach Absatz 1 nicht konfisziert.

§ 2.1 Als Personen deutscher oder madjarischer Nationalität gelten Personen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit 1929 zur deutschen oder madjarischen Nationalität bekannten oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischen Parteien wurden, die sich aus Personen deutscher oder madjarischer Nationen zusammensetzten.

2.) Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. September 1945 über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschecho-slowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. SLg.Nr.71

Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:

§ 1.1 Zur Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den Krieg zerrütteten Wirtschaftslebens wird eine Arbeitspflicht der Personen eingeführt, die nach dem Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945, Slg. Nr. 33, über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. Die Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf Personen tschechischer, slowakischer oder einer anderen slawischen Nationalität, die sich in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik um die Erteilung der deutschen oder der madjarischer Staatsangehörigkeit beworben haben, ohne dazu durch Zwang oder besondere Umstände gezwungen zu sein.

§ 2.1 Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.

§ 2.2 Von der Arbeitspflicht sind befreit:

a) körperlich oder geistig untaugliche Personen, solange dieser Zustand dauert;

b) schwangere Frauen, vom Beginn des vierten Monates der Schwangerschaft

c) Wöchnerinnen, für die Zeit von sechs Wochen nach der Niederkunft und

d) Frauen, die für Kinder unter sechs Jahren zu sorgen haben.

3.) Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung. Slg.Nr. 108

Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich:

Teil I Konfiskation des feindlichen Vermögens.

§ 1 Umfang des konfiszierten Vermögens.

§ 1.1 Konfisziert wird ohne Entschädigung - soweit dies noch nicht geschehen ist - für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:

1. des Deutschen Reiches, des Königreiches Ungarn, von Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen Partei, der madjarischen politischen Parteien und Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit derer Formationen, Organisationen, Unternehmungen, Einrichtungen, Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher oder ungarischer juristischer Personen, oder

2. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität mit Ausnahme Personen, die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben

4.) Gesetz vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen. Slg.Nr.115.

Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1 Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziele hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

§ 2.1 Ist jemand für eine solche Straftat bereits verurteilt worden, so ist nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens vorzugehen.

§ 2.2 Zuständig ist das Gericht, vor dem das Verfahren erster Instanz stattgefunden hat oder, falls ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, das Gericht, das jetzt in erster Instanz zuständig sein würde, wenn die Rechtswidrigkeit der Tat nicht nach § 1 ausgeschlossen wäre.

§ 2.3 Trifft mit einer in § 1 genannten Tat eine Straftat zusammen, für die der Angeklagte durch dasselbe Urteil verurteilt wurde, so fällt das Gericht für diese andere Tat durch Urteil eine neue Strafe unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Schuldspruches.

§ 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; es wird vom Justizminister und vom Minister für nationale Verteidigung durchgeführt.

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