Befristung (Arbeitsverhältnis)
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2 Formen der Befristung 3 Klagefrist |
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung, dass der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis automatisch sein Ende finden soll. Die Befristung ist mithin neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht kündbar, es sei denn im Vertrag ist die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann zur Umgehung des aus dem Kündigungsschutzgesetz resultierenden Schutzes führen; in aller Regel schützt auch ein Sonderkündigungsschutz nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung. Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes immer verlangt, daß die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss; anderenfalls ist sie unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet.
Unter der politischen Losung: "Lieber befristet in Arbeit als unbefristet arbeitslos." hat der Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 1. Mai 1985 für neue Arbeitsverhältnisse Ausnahmen von dem Sachgrunderfordernis geschaffen. Diese sind durch die Nachfolgeregelung in § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geändert und präzisiert worden.Grundlagen