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befristung arbeitsverha ltnis

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Befristung (Arbeitsverhältnis)

Table of contents
1 Grundlagen
2 Formen der Befristung
3 Klagefrist

Grundlagen

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung, dass der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis automatisch sein Ende finden soll. Die Befristung ist mithin neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht kündbar, es sei denn im Vertrag ist die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann zur Umgehung des aus dem Kündigungsschutzgesetz resultierenden Schutzes führen; in aller Regel schützt auch ein Sonderkündigungsschutz nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristung. Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes immer verlangt, daß die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss; anderenfalls ist sie unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet.

Unter der politischen Losung: "Lieber befristet in Arbeit als unbefristet arbeitslos." hat der Gesetzgeber mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz vom 1. Mai 1985 für neue Arbeitsverhältnisse Ausnahmen von dem Sachgrunderfordernis geschaffen. Diese sind durch die Nachfolgeregelung in § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) geändert und präzisiert worden.

Formen der Befristung

Zulässig sind heute:

Eine Befristung ohne Sachgrund kann mit einem neuen Arbeitnehmer vereinbart werden, der mit diesem Arbeitgeber noch nie ein Arbeitsverhältnis hatte. Sie ist auf maximal zwei Jahre beschränkt. Ist sie für eine kürzere Zeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren insgesamt drei mal befristet verlängert werden.

Mit einem neuen Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr darf unbegrenzt eine Befristung vereinbart werden. Es darf sogar früher schon einmal ein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber bestanden haben. Allerdings darf es mit einem früheren Arbeitsverhältnis keinen sachlichen Zusammenhang geben. Bis zum 31.12.2006 ist diese Altersgrenze auf 52 Jahre abgesenkt.

  • 'Befristungen mit Sachgrund\'

Gibt es einen sachlichen Grund für die Befristung, ist diese ebenfalls zulässig. Das Gesetz (§ 14 TzBfG) zählt sachliche Gründe auf. Das sind Beispiele, die nicht abschließend sind.

Als sachlicher Grund gilt danach, wenn

1.  der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Klagefrist

Wer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss wie bei der Klage gegen eine Kündigung eine Klagefrist von drei Wochen ab dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses einhalten; anderenfalls gilt die Befristung als wirksam. Das ergibt sich aus § 17 TzBfG.

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