Kategorie

A B C D E
F G H I J
K L M N O
P Q R S T
U V W X Y
Z 0      

auslobung

aa ab ac ad ae af ag ah ai aj ak al am
an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az

Auslobung

Die Auslobung ist nach deutschem Zivilrecht ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem der Auslobende eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, § 657 BGB.

Die Auslobung ist nicht bereits mit Abgabe der Willenserklärung wirksam, sondern erst mit ihrem Zugang. Dabei kommt es bei der Auslobung darauf an, dass das Versprechen der Öffentlichkeit, etwa durch Anschlag, bekannt gemacht wird.

Anspruch auf die Belohnung hat derjenige, der die geforderte Handlung als Erster vornimmt, und zwar auch dann, wenn er von der Auslobung gar keine Kenntnis hatte. Bei gleichzeitiger Vornahme ist die Belohnung aufzuteilen oder, wenn dies nicht möglich oder von dem Auslobenden nicht so vorgesehen ist, durch Los zuzuteilen.

Die Auslobung kann bis zur Vornahme der betreffenden Handlung durch öffentliche Bekanntmachung oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden, wenn nicht (so im Zweifel durch Setzen einer Frist) auf die Möglichkeit des Widerrufs verzichtet wurde.

Eine Sonderform der Auslobung ist das Preisausschreiben, § 661 BGB, bei dem die ausgelobte Handlung innerhalb einer gesetzten Frist auch von mehreren vorgenommen werden kann. Über den ausgesetzten Preis entscheidet bei mehreren Beteiligten das Los, soweit es sich um gleichartige Bewerbungen handelt, oder der Auslobende (oder die von ihm eingesetzte Person), wenn die Bewerbungen unterschiedlich bewertet werden können.

Rechtshinweis

Impressum

Datenschutzerklärung