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Außergewöhnliche Belastung

Der Begriff Außergewöhnliche Belastung spielt eine Rolle bei der Einkommensteuer.

Table of contents
1 § 33 Außergewöhnliche Belastungen
2 Zumutbare Belastung § 33 Abs. 3 EStG
3 Zwangsläufige Aufwendungen

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen

''(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

''(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig; wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. (...)

Der Gesetzgeber will mit der Abzugsfähigkeit der Außergewöhnlichen Belastungen unzumutbare Härte des Steuergesetzes vermeiden. In § 33 Abs. 3 EStG wird die zumutbare Belastung definiert, ein Freibetrag. Ist die Summe der Außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird der übersteigende Betrag zum Abzug zugelassen.

Zumutbare Belastung § 33 Abs. 3 EStG

Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe Einkommensteuer), ob die Steuer per Ehegattensplitting berechnet wird und der Anzahl der Kinder.

Beispiel: Die zumutbare Belastung eines Mannes mit Einkünften von 40.000 Euro beträgt, wenn er

Zwangsläufige Aufwendungen

Laut Gesetz sind Aufwendungen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Beispiele:

  • Krankheitskosten:
    • Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
    • Zuzahlungen auf Medikamente
  • Scheidungskosten
  • Beerdigungskosten eines nahen Verwandten, wenn das Erbe nicht ausreicht um die Kosten zu decken.
  • Unterhaltsleistungen, sofern nicht bereits schon als Sonderausgaben (Realsplitting) angesetzt.
  • Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes.
  • Behinderte Menschen erhalten ab einem Behinderungsgrad von 25% einen abzugsfähigen Pauschbetrag.

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