Atomgesetz (Schweiz)
Das
Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie, kurz
Atomgesetz (AtG) wurde am gleichen Tag beschlossen wie das bundesdeutsche Atomgesetz und regelt seit Inkrafttreten am 1. Juli 1960 auch ähnliche Materie.
Nachdem mehrere Abschnitte gestrichen und in andere Erlasse ausgelagert wurden regelt das Atomgesetz heute im wesentlichen nur noch die Bewilligungen.
Gemäss Artikel 4 AtG bedürfen zwingend einer Bewilligung des Bundes
- die Erstellung und der Betrieb sowie jede Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs einer Atomanlage;
- Transport, Abgabe und Bezug und jede andere Form des Innehabens von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen;
- die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sowie deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr;
- die Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie.
Rechtshinweis