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argumentum e contrario

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Argumentum e contrario

Das argumentum e contrario (lat., zu Deutsch etwa: Gegenschluss, Umkehrschluss) ist eine juristische Methode zur Auslegung einer Rechtsnorm. Der Gegenschluss wird in der Regel aus einer anderen Rechtsnorm gezogen.

§ 248 b StGB stellt beispielsweise das unbefugte "Ausleihen" und anschließende Zurückstellen oder -geben eines Fahrzeuges (KFZ, Fahrrad) ausdrücklich unter Strafe. Daraus folgt, dass diese Gebrauchsanmaßung (lat. furtum usus) mangels Aneignungsabsicht kein Diebstahl im Sinne von § 242 StGB sein kann, denn sonst liefe der Straftatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs leer, da dieses Verhalten schon als Diebstahl strafbar wäre.

Daraus wiederum kann man im Wege eines argumentum e contrario ableiten, dass die Gebrauchsanmaßung in allen den Fällen straflos ist, bei denen es nicht um Fahrzeuge geht. Demnach liegt z. B. kein Diebstahl vor, wenn ich jemandem eine CD ohne sein Wissen wegnehme, sie mir anhöre und ihm zwei Tage später heimlich zurücklege (und das auch von Anfang an so vor hatte).

Weblinks

  • Wortlaut § 248 b StGB
  • Wortlaut § 242 StGB

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