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arbeitsgerichtsbarkeit

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Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts. Sie hat bei den zu bearbeitenden Rechtsmaterien Schnittmengen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Sozialgerichtsbarkeit. Dennoch ist die Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigene Fachgerichtsbarkeit und trotz historischer Wurzeln kein Teil der Zivilgerichtsbarkeit. Grundlegendes Gesetz für Gerichtsverfassung und Ordnung des Prozesses in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) von 1979.

Geschichte

Ursprung der Arbeitsgerichtsbarkeit waren die Zunftgerichte des Mittelalters. Es handelte sich jedoch eher um Schiedsgerichte, da es keine staatlichen Gerichtsverfahren waren. Später wurden in der napoleonischen Zeit Gerichte in Form des Conseil des Prud'homme eingerichtet; in Preußen wurden Fabrikgerichte eingerichtet. Echte Vorläufer von Arbeitsgerichten waren die Gewerbegerichte, die ab 1890 eingerichtet wurden. Neben einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber war das Gericht mit einem neutralen Vorsitzenden besetzt. Seit 1926 bestanden in der Weimarer Republik Arbeitsgerichte, die erstinstanzlichlich noch organisatorisch unabhängig waren. Die Landesarbeitsgerichte wurden jedoch den Landgerichten zugeordnet, das Reichsarbeitsgericht war Teil des Reichsgerichts. Erst 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit eigene Fachgerichtsbarkeit. Seit 1961 muss der Vorsitzende Richter Berufsrichter sein.

Instanzenzug

Grundsätzlich ist das Arbeitsgericht für die Streitigkeiten in arbeitsrechtlichen Verfahren (funktionell) zuständig. Es kommt nicht auf den Streitwert an. Besetzt ist der Spruchkörper beim Arbeitsgericht als Kammer mit einem Vorsitzenden Richter, einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Diese beiden werden über Vorschlagslisten der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bestimmt.

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden über Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Der Spruchkörper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, lediglich Nordrhein-Westfalen (3) und Bayern (2) weichen davon ab. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts können Rechtsmittel (hier: Revision zum Bundesarbeitsgericht (Sitz: Erfurt)) eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts sind möglich. Die Sprungrevision vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht (§ 76 ArbGG).

Verfahren

Das Verfahren ist ähnlich dem Zivilprozess aufgebaut. Schiedsgerichte (§§ 1025ff. ZPO) sind jedoch weitgehend ausgeschlossen. Zu unterscheiden sind das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

Urteilsverfahren sind annähernd sämtliche arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 2 ArbGG). In der Regel sind dies bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses). Die Rechtsmittel sind Berufung und Revision

Das Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG) kommt bei Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde.

Weblinks

Siehe auch: Koalitionsfreiheit Arbeitsgericht

Rechtshinweis

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