Kategorie

A B C D E
F G H I J
K L M N O
P Q R S T
U V W X Y
Z 0      

arbeitsentgelt

aa ab ac ad ae af ag ah ai aj ak al am
an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az

Arbeitsentgelt

Entgelt

Table of contents
1 Begriff
2 Steuern und Sozialabgaben
3 Bestimmung der Entgelthöhe
4 Fälligkeit des Entgeltes
5 Sonderbestandteile des Entgeltes
6 Formen der Entgeltberechnung
7 volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Einordnung
8 Abgrenzungen

Begriff

Das Arbeitsentgelt ist der Betrag, den ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund eines zwischen den beiden geschlossenen Arbeitsvertrages schuldet.

Historisch, jedoch nicht juristisch, werden zwei Formen des Entgelts unterschieden, das Gehalt eines Angestellten und den Lohn eines Arbeiters. Diese Unterscheidung hat jedoch heute sehr an Bedeutung verloren. Umgangssprachlich werden Lohn, Entgelt, Gehalt, und Vergütung gleichgesetzt.

Begriffe wie Lohnkosten oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (heute: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz)beziehen sich stets auf beide Entgeltformen.

Steuern und Sozialabgaben

Der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt stellt dabei den gesamten vereinbarten Entgeltbetrag da. Davon werden diverse Beträge abgezogen, nämlich:

Nach Abzug dieser Beträge spricht man vom Nettolohn/Nettogehalt. Dieser Begriff bezeichnet den Teil des Lohns, der effektiv ausgezahlt und damit sofort verfügbar ist.

Zu beachten ist, daß für den Arbeitgeber über den Bruttolohn als "gesamten Entgeltbetrag" hinaus noch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben zu leisten sind, so daß der monatlich zur Erfüllung des Entgeltanspruches zu leistende Zahlbetrag - ohne Berücksichtigung sonstiger Nebenkosten - den Bruttolohn um rund 20 % übersteigt.

Bestimmung der Entgelthöhe

Grundsätzlich wird die Vergütung des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag frei vereinbart. Dabei spielt die Marktsituation eine ebenso erhebliche Rolle wie die Fachkenntnisse des Arbeitnehmers, die Belastung am Arbeitsplatz, die Verantwortung die er trägt und die Arbeitsbedingungen unter denen er arbeitet.

Allerdings bilden zumindest für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich von Tarifverträgen die in den Entgelttarifverträgen vereinbarten Vergütungen ein Mindestentgelt, das nicht unterschritten werden darf.

Fälligkeit des Entgeltes

Das Entgelt ist in der Regel gemäß § 614 BGB im Nachhinein - also bei Monatsvergütung zum Monatsende - zu entrichten. Gelegentlich, aber immer seltener, finden sich in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Fälligkeitszeitpunkte (z.B.: Monatsmitte)

Sonderbestandteile des Entgeltes

Zu dem Grundgehalt können noch Zulagen wie z.B. Provisionen bei Außendienstmitarbeitern oder Weihnachtsgelder oder Urlaubsgelder kommen.

Formen der Entgeltberechnung

Häufig ist eine monatlich gleichbleibende Vergütung vereinbart. Das Entgelt kann aber nach unterschiedlichen Grundlagen errechnet werden. Entsprechend gibt es den typischen Zeitlohn sowie die Leistungslohnarten Akkord- und Prämienlohn.

Zeitlohn: Bei dieser Art der Berechnung ist ausschließlich die Dauer der Arbeitszeit der Maßstab für die Entlohnung.

Akkordlohn: Hier gilt die Devise "Je höher die Arbeitsleistung, desto höher der Lohn" Voraussetzungen:

Zeitlohn: Wird ausschließlich nach Dauer der erbrachten Arbeitszeit berechnet.Bei der Bemessung wird von einer bestimmten Normalleistung ausgegangen, die in einer bestimmten Zeit erbracht werden kann.

Voraussetzungen: - Die Arbeitsgänge müssen sich in kleinste Einzelaufgaben

                      zerlegen lassen.
                    - Die Arbeitsgänge müssen sich regelmäßig wiederholen.
                    - Die Arbeitnehmer müssen die Produktionsmenge durch ihre 
                      Arbeitsleistung beeinflussen können.

Aus den oben genannten Gründen besteht der Akkordlohn aus zwei Bestandteilen:

Garantierter Mindestlohn: Er entspricht dem Zeitlohn, hält sich an tarifliche Vereinbarungen und legt eine Normalleistung und einen Leistungsgrad von 100% zugrunde.

Akkordzuschlag: Dies ist ein prozentualer Zuschlag, der etwa 15 bis 25 % des Mindestlohnes ausmachen kann. Der Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass der Mindestlohn - unabhängig von seiner Leistung - immer gezahlt wird. Aus dem garantierten Mindestlohn und dem Akkordzuschlag wird der Akkordrichtsatz ( oder Grundlohn) ermittelt.

Prämienlohn: Durch die zunehmende Automatisierung des Fertigungsprozesses verliert der Akkordlohn immer mehr an Bedeutung. Die computergesteuerten Fertigungsmaschinen übernehmen einen Großteil der Arbeiten. An die Stelle des Akkordlohns tritt der Prämienlohn.

Der Prämienlohn berücksichtigt vor allem Leistungen qualitativer Art. Er wird gezahlt, wenn - Vorgabezeiten unterschritten werden

 
             - die zulässige Ausschussquote unterschritten wird

- die eingesetzten Betriebsmittel optimal ausgenutzt werden und sich dadurch die Wartezeiten verkürzen. - es gelingt, Energie oder Materialien zu sparen.

Es wird ebenfalls eine Normalleistung zugrunde gelegt. Der Betrieb zahlt also einen Grundlohn (entweder als Zeit- oder als Stücklohn) und eine Vergütung, die leistungsabhängig ist. Diese Vergütung kommt jedoch nicht- wie beim Akkord- dem Arbeitnehmer voll zugute; sie wird vielmehr zwischen dem Betrieb und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.

volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Einordnung

In der Volkswirtschaftslehre bezeichnet man insbesondere mit dem Plural Löhne jedoch auch die Summe aller Zahlungsströme einer Volkswirtschaft, die an Arbeitende für ihre Arbeit fließen, also an den Produktionsfaktor Arbeit gezahlt werden. In der Betriebswirtschaftslehre gilt bezogen auf ein Unternehmen oder Produkt ähnliches, wobei hier die Gehälter (im Sinne der Arbeitsentgelte für Angestellte) meist als Gemeinkosten einen Teil der gesamten Lohnkosten ausmachen.

Abgrenzungen

Vom Arbeitsentgelt sind zu unterscheiden:

Rechtshinweis

Impressum

Datenschutzerklärung