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anspruch

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an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az

Anspruch

In der Rechtswissenschaft bezeichnet Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Absatz 1 BGB). Derjenige, der das Tun oder Unterlassen einfordern kann, ist in zivilrechtlicher Terminologie Gläubiger, derjenige, der es schuldet, Schuldner.

Beispiele: Ansprüche sind etwa das Recht des Verkäufers, vom Käufer die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, das Recht des Mieters, vom Vermieter die Überlassung der gemieteten Wohnung zu verlangen, das Recht des Kindes, von seinen Eltern Unterhalt zu verlangen, oder das Recht des Grundeigentümers, von seinem Nachbarn die Unterlassung unzumutbaren Lärms zu fordern.

Ansprüche können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Lärm) oder deshalb entstehen, weil Gläubiger und Schuldner dies so vereinbart haben (so im Falle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises). Ansprüche bestehen in der Regel nicht zeitlich unbeschränkt, sondern unterliegen der Verjährung. Sie sind in der Regel durch Klage beim zuständigen Gericht durchsetzbar.

"Ansprüche" kennt nicht nur das Zivilrecht. Auch das öffentliche Recht kennt die Befugnis, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, etwa das Recht des Bauherrn, von der Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung zu verlangen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Allerdings hat sich im öffentlichen Recht die Bezeichnung subjektives öffentliches Recht anstelle des Terminus' "Anspruch" eingebürgert.

Siehe auch: Recht, Rechtswissenschaft, Liste der Rechtsthemen, Systematische Struktur Deutsches Recht

Weblinks

  • Wortlaut § 194 BGB

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