Kategorie

A B C D E
F G H I J
K L M N O
P Q R S T
U V W X Y
Z 0      

anfechtung recht

aa ab ac ad ae af ag ah ai aj ak al am
an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az

Anfechtung (Recht)

Anfechtung bedeutet im deutschen Zivilrecht die Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts. Anfechtbar heißt, die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit, bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte nichtig.

Table of contents
1 Fallgestaltungen
2 Ausübung
3 Wirkungen

Fallgestaltungen

Ein Anfechtungsrecht besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beispielsweise in folgenden Fällen:

Ausübung

Grundsätzlich hat der Anfechtungsberechtigte die freie Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen. Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z. B. einer Kündigung) der Empfänger und ansonsten (z. B. bei der Auslobung) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte Form ist für die Anfechtungserklärung nicht vorgeschrieben. Der Anfechtende muss das Wort "Anfechtung" nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.

Wirkungen

Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend (lat ex tunc) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen. Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe (§ 1313 BGB), bei Gesellschafts- und bei Arbeitsverträgen. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem Zugang der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. ex nunc).

Rechtshinweis

Impressum

Datenschutzerklärung