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analogie

aa ab ac ad ae af ag ah ai aj ak al am
an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az

Analogie

Analogie, Adjektiv analog (griechisch analogos: proportional, entsprechend, verhältnismäßig) hat je nach Kontext und Verwendung als Substantiv oder Adjektiv unterschiedliche Bedeutungen:

  1. Etwas verhält sich analog also gleich oder entsprechend, zu etwas anderem, es bildet also eine Analogie, man kann per Analogieschluss Erkenntnisse gewinnen. Analogieschlussfolgerungen (Analogieketten) finden wir z.B. in der Astrologie. Das Horoskop ist eine Analogiekette. Die Lehre der Analogie entstammt der Hermetik.
    • Wie oben, so auch unten
    • Wie außen, so auch innen
    • \Wie das Teil, so auch das Ganze
  2. (math., v.a. adjektivisch) Eine Gleichung oder ein Beweis ist analog, wenn die gleichen mathematischen Beziehungen zu Grunde liegen. Siehe dazu Analogie (Logik).
  3. (techn., nur adjektisch oder in substantivisch in Zusammensetzungen) Von analogen Signalen oder Analogsignalen spricht man, wenn eine wert- und zeitkontinuierliche Zuordnung von einer physikalischen Messgröße zu einer anderen (z.B. Temperatur zu Spannung, aber auch Eingangs- zu Ausgangsspannung) vorgenommen wird (vgl. digital). Ein Beispiel für Analogsignale sind die klassischen Fernseh- und Rundfunksignale (MV, UKW, HF-Signale) im Vergleich zur digitalen Ausstrahlung (DAB und DVB).
  4. (biolog. meist adjektivisch) Analoge Strukturen sind funktionsgleiche Strukturen, die sich nicht bis zu einen gemeinsamen Vorfahren zurückverfolgen lassen. Siehe dazu Analogie (Biologie).
  5. (Rechtswissenschaft) Eine Rechtsnorm wird auf einen Sachverhalt analog angewandt, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen zwar nicht vorliegen, das Gesetz aber eine planwidrige Lücke enthält und eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist.
    • Einzelanalogie: Eine einzelne Bestimmung wird zur Analogie herangezogen (zum Beispiel § 918 ABGB analog)
    • Gesamtanalogie, Rechtsanalogie: Mehrere Bestimmungen werden herangezogen (zum Beispiel culpa in contrahendo aus §§ 866 aF, 874, 878 ABGB).
    • "natürliche Rechtsgrundsätze": Allgemeine Wertungen der Rechtsordnung werden herangezogen.

Siehe auch: Homologie, Analogiezauber


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