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altlast

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Altlast

Der Begriff Altlast bezeichnet abgrenzbare Teile der Erdoberfläche, die infolge früherer menschlicher Tätigkeiten gesundheits- und/oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung des Bodens und/oder des Grundwassers aufweisen.

Im deutschen Recht enthält § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes folgende gesetzliche Definition:
"Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden."

Wichtig ist dabei die am Ende genannte Voraussetzung eines Schadens oder einer Gefahr. Längst nicht jede Altablagerung oder jeder Altstandort ist auch eine Altlast. Die Einstufung als Altlast setzt vielmehr eine sorgfältige Untersuchung voraus, ob tatsächlich schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren vorliegen.

Die Gefährdung von Mensch und Umwelt, die von Altlasten ausgeht, realisiert sich typischerweise auf drei Wegen:

  1. nachteilige chemische Veränderung (Verunreinigung) von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder werden soll und/oder
  2. nachteilige chemische Veränderung des Bodens mit der Gefahr des Übergangs von Schadstoffen in Pflanzen, die der Ernährung von Menschen oder ihren Nutztieren dienen und/oder
  3. nachteilige chemische Veränderung der Luft durch Gasaustritt.

Wenn eine Altanlage oder ein Altstandort als Altlast eingestuft worden ist, folgt eine Gefährdungsabschätzung, anhand derer über einen möglichen Sanierungsbedarf entschieden wird.

Die Erfassung von Altastenverdachtsflächen ist in Deutschland weitgehend abgeschlossen; dabei wurden mehr als 360.000 Flächen erfasst.

Eine gewisse Sonderstellung nehmen die sogenannten Rüstungsaltlasten ein. Damit werden Flächen bezeichnet, die der Produktion militärischer Güter (z.B. Sprengstoffe) dienten oder unmittelbar von Streitkräften benutzt wurden. Bei einer Bestandsaufnahme Mitte der 1990er Jahre wurden 3240 solcher Flächen erfasst. Die erwähnte Sonderstellung beruht zum einen darauf, daß das Spektrum problematischer Stoffe teilweise ein anderes ist als bei "zivilen" Altlasten und ggf. spezielle Sanierungstechniken erfordert; zum anderen stellen sich bei Rüstungsaltlasten andere und teilweise sehr schwierige Fragen nach der Verantwortlichkeit.

Weblinks

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siehe auch: Altlastensanierung, Altlastenkataster

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