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altersentlastungsbetrag

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Altersentlastungsbetrag

Table of contents
1 Sinn und Zweck
2 Höhe der Entlastung
3 Beispiel

Sinn und Zweck

Der Gesetzgeber hat den Altersentlastungsbetrag vor allem eingeführt, um Gerechtigkeit der Besteuerung im Alter zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie Pensionen, von denen ein Vorsorgefreibetrag abgezogen wird, würden Arbeitnehmer, die nach dem 64. Lebensjahr Arbeitslohn beziehen, benachteiligt.

Da die Regierung der Rechtsprechung folgen muss, fällt in Zukunft der Ertragsanteil bei Leibrenten weg, womit diese voll zu besteuern sind. Die Folgen für den Altersentlastungsbetrag sind nicht absehbar.

Höhe der Entlastung

Nach § 24a EStG kann ein Altersentlastungsbetrag für Steuerpflichtige über 64 Jahren von der Summe der Einkünfte(siehe Einkommensteuer) abgezogen werden.

Die Höhe des Abzugsbetrags berechnet sich wie folgt:

Die Summe aus

und
  • positiver Summe der Einkünfte
    • ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ohne Pensionen)
    • ohne Leibrenten
    • Keine Beachtung, wenn die Summe der Einkünfte negativ ist

ergibt die Bemessungsgrundlage.

Abzugfähig sind 40% der Bemessungsgrundlage, jedoch maximal 1908 Euro.

Bei einer Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) ist die Rechnung für jede Person einzeln vorzunehmen.

Beispiel

Ein 68-jähriger Witwer bezieht eine BfA-Rente (Leibrente, Ertragsanteil 27%) von 6000 Euro pro Jahr. Nebenher arbeitet er als Hausmeister mit einem Arbeitslohn von 8000 Euro pro Jahr. Liegt das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag von 7664 Euro?

Höhe des Altersentlastungsbetrags:

Zwischenergebnis: Der Altersentlastungsbetrag mit 1908 Euro wird voll ausgeschöpft.

zu versteuerndes Einkommen:

  • Leibrente 1518 Euro
    • Ertragsanteil 27% von 6000 Euro
    • abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 102 Euro
    • abzüglich Euro
  • Arbeitslohn 5172 Euro
    • 8000 Euro Bruttolohn
    • abzüglich Altersentlastungsbetrag 1908 Euro
    • abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 920 Euro
  • abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag 36 Euro
Ergebnis: 1518 + 5172 - 36 gleich 6654 Euro. Der Witwer muss in diesem Jahr keine Steuern zahlen.

Ohne Altersentlastungsbetrag hätte er ein zu versteuerndes Einkommen von 8562 Euro und müsste 150 Euro Einkommensteuer zahlen.

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