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akademischer titel

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Akademischer Titel

Fälschlicherweise werden in Deutschland die akademischen Grade "Prof." (Professor, nach einer erfolgreichen Habilitation UND Berufung durch eine akademische Einrichtung) und "Dr." (Doktor, nach einer erfolgreichen Promotion) als akademische Titel bezeichnet.

Oftmals wird auch behauptet, diese akademischen Grade würden Bestandteil des Nachnamens und könnten daher im Personalausweis angegeben werden. Das Recht auf Eintragung des "Doktors" in den Pass oder Personalausweis findet sich jedoch anders begründet.

Richtig ist folgendes, zitiert aus einem Leserbrief an die FAZ von Dr. jur. Dirk Uwer, Düsseldorf, vom 30. August 2003:

"Daß der ?Doktortitel" kein Bestandteil des bürgerlichen Namens ist (weder aufgrund Gesetzes noch Gewohnheitsrechts), hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1957 (BVerwGE 5, 293) erkannt; der Bundesgerichtshof schloß sich dieser Auffassung 1962 an (BGHZ 38, 380, 382 f.). [...] Nach Paragraph 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den Personalausweis und Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Paßgesetzes kann der Doktorgrad neben dem Vor- und Familiennamen eingetragen werden, nicht als dessen Teil. Ohne diese gesetzliche Anordnung wäre der Doktorgrad überhaupt nicht eintragbar. Und überhaupt der ?Doktortitel". Das Hochschulrecht kennt nur den aufgrund der Promotion (auch ehrenhalber) verliehenen akademischen Grad eines Doktors. Titel werden hingegen in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen (Paragraph 2 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen), soweit gesetzlich (insbesondere durch Landesrecht) nichts anderes bestimmt ist. So werden etwa in Rheinland-Pfalz die Titel ?Justizrat" oder ?Sanitätsrat" staatlich verliehen - Bestandteile des Namens sind sie zweifellos nicht. Daß akademische Grade, einschließlich des Doktorgrades, keine ?Titel" sind, stellt Paragraph 2 Absatz 2 jenes Gesetzes unmißverständlich klar. Hat [...] daher keinen Rechtsanspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad, dürfte ihr es noch schwerer fallen, ein Recht auf die Anrede ?Professor" zu begründen. Das Gesetz erlaubt keine Eintragung dieser ?akademischen Bezeichnung", die wiederum (von partikularrechtlichen Ausnahmen abgesehen) kein ?Titel" ist, in Personalausweis oder Paß. Bei hauptberuflich tätigen Lehrkräften an Hochschulen gibt es die Dienstbezeichnung ?Universitätsprofessor" oder (an Fachhochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen) "Professor". Sie dürfte nach Ausscheiden aus dem Dienst nach allgemeinen öffentlichem Dienstrecht nur mit dem Zusatz ?a. D." weitergeführt werden. Wo das Landesrecht nichts anderes vorsieht (etwa Artikel 14 des Bayerischen Hochschulgesetzes: Fortführung der Bezeichnung ?Professor" als ?akademische Würde" des pensionierten Hochschullehrers), ist die Befugnis zur Weiterführung der Bezeichnung ?Professor" ein juristisch weites Feld."

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