Absoluter Revisionsgrund
Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen, bundesweit geltenden Vorschrift beruht, § 545 ZPO.Eine solche Rechtsverletzung ist stets anzunehmen, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt.
Nach § 547 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess vor,
- wenn das Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt
- wenn ein Richter hat mitgewirkt, der kraft Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war
- wenn ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er zuvor wegen Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde.
- wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Prozessführung auch nicht genehmigt hat
- wenn die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurde
- wenn die Entscheidung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Gründen versehen wurde
Ein absoluter Revisionsgrund im Strafprozess liegt darüberhinaus auch vor,
- wenn das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat
- wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt stattgefunden hat
- wenn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde