Abbruchgebot
Unter dem Abbruchgebot (BauGB § 179) versteht man das Recht einer Gemeinde, ein Gebäude zu beseitigen, wenn das Gebäude nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Mängel auch nicht durch Nachbesserung oder Modernisierung behoben werden können.
BauGesetzBuch
BauGB § 179 Rückbau- und EntsiegelungsgebotSiehe auch
BaugesetzbuchWeblinks